Das Landesgericht Steyr hatte die Höchststrafe bei der Verhandlung im April damit begründet, dass die Tat „in bestialischer Vorgehensweise einhergehend mit dem Martyrium des Opfers begangen“ wurde. Das sah auch das OLG so und wies die Berufung des Angeklagten ab.
„Bestialisches Martyrium“ des Opfers
Der mittlerweile 37-Jährige hatte die 23-Jährige via Internet für den 24. September in seine Wohnung bestellt. Ein Bekannter der Rumänin fuhr sie zu dem Kunden, wartete noch einige Zeit vor dem Mehrparteienhaus und fuhr dann weg. In der Wohnung des Freiers kam es wohl wegen der vereinbarten Bezahlung zum Streit, worauf er die junge Frau geschlagen, gewürgt und mit einem Seil erdrosselt hat.
Eine Freundin der Escort-Dame meldete diese tags darauf bei der Polizei als vermisst. Ermittlungen führten zur Adresse des Freiers. Die Wohnung wurde gestürmt, die Frau konnte nur mehr tot am Boden liegend gefunden werden. Der Mann ließ sich widerstandslos festnehmen.
Gutachten sah Angeklagten als zurechnungsfähig
Die psychiatrische Sachverständige Adelheid Kastner hatte den Angeklagten für zurechnungsfähig erklärt. Trotz seiner starken Alkoholisierung „konnte er zwischen richtig und falsch zum Tatzeitpunkt entscheiden“, hielt sie fest.
Verteidiger argumentierte mit starker Alkoholisierung
Der Verteidiger hatte die Berufung gegen das Strafausmaß u. a. wegen der hohen Alkoholisierung – 3,6 Promille zum Zeitpunkt der Tat – begründet. Sein Mandant sei an der „unteren Grenze der Zurechnungsunfähigkeit“ gewesen, meinte er. Außerdem seien im erstinstanzlichen Urteil die Milderungsgründe der Unbescholtenheit und des reumütigen Geständnisses zu wenig berücksichtigt worden.
OLG: Kein Grund zur Strafreduktion
Die Oberstaatsanwältin hingegen sagte, die „bestialische Tathandlung ist kaum zu überbieten“ und daher sehe sie „überhaupt keinen Grund zur Strafreduktion“. Zu dieser Ansicht kam auch das OLG, das Urteil von Steyr sei „nicht korrekturbedürftig“ und somit ist die lebenslange Haftstrafe rechtskräftig.