Wegen ihrer Gefährlichkeitsprognose wird die Pflegekraft zusätzlich zur Strafe in ein forensisch-therapeutisches Zentrum eingewiesen.
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Gericht

Mordprozess: 20 Jahre Haft und Einweisung

Eine 24-jährige Pflegekraft, die am 5. Oktober 2023 in Geretsberg (Bezirk Braunau) einen von ihr betreuten 82-Jährigen erstochen hat, ist am Dienstag in Ried wegen Mordes zu 20 Jahren Haft verurteilt worden. Die Geschworenen befanden sie einstimmig für schuldig und ebenso einstimmig für zurechnungsfähig.

Wegen ihrer Gefährlichkeitsprognose wird die Pflegekraft zusätzlich zur Strafe in ein forensisch-therapeutisches Zentrum eingewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig. Die angeklagte Person – laut Pass ein Mann – bezeichnet sich als transident und wollte mit einem weiblichen Vornamen angesprochen werden. Die Vorsitzende, die Geschworenen und die Zeugen sprachen von ihr die Verhandlung hindurch als Frau, die Staatsanwältin und die psychiatrische Sachverständige Adelheid Kastner hingegen von einem Mann. In der Justizanstalt sitzt die Pflegekraft derzeit im Männertrakt.

Wegen ihrer Gefährlichkeitsprognose wird die Pflegekraft zusätzlich zur Strafe in ein forensisch-therapeutisches Zentrum eingewiesen.
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Die Geschworenen befanden die Pflegekraft für schuldig und zurechnungsfähig.

Mangelnde Impulskontrolle und Alkohol

Zum Tatablauf erklärte die Staatsanwaltschaft, die aus der Slowakei stammende Betreuungskraft habe am Tag der Tat Streit mit ihrem Freund in der Heimat gehabt und sich betrunken. Sie habe ein Ventil gebraucht, sei wegen mangelnder Impulskontrolle in Verbindung mit dem Alkohol – laut Gutachten 3,6 Promille – auf den 82-Jährigen losgegangen und habe dem rechtsseitig gelähmten Senioren elf Messerstichen in Oberkörper, Bauch, Gesicht und Kopf versetzt.

Psychiatrisches Gutachten bescheinigte Gefährlichkeit

Gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten, das der Pflegekraft Gefährlichkeit bescheinigte, forderte die Anklagebehörde zusätzlich zu einer Verurteilung die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum im Sinn des § 21 Absatz 2 StGB. Die Tatwiederholungsgefahr liege laut Gutachten nämlich bei 75 Prozent. Nur im Maßnahmenvollzug sei die haftbegleitende therapeutische Behandlung gewährleistet, um die von der Pflegekraft ausgehende Gefahr einzudämmen.

Angeklagte wird dem Gericht vorgeführt
APA/CORDULA BREIT-MENSCHICK

Anfangs gutes Einvernehmen mit 82-Jährigem

Der Verteidiger gab an, dass die Transfrau seit der Kindheit ein Mädchen sein wollte. Anfangs habe mit dem 82-Jährigen gutes Einvernehmen geherrscht. Als Auslöser für die Tat sah er die Trennung vom Freund, nachdem dieser von angeblichen Übergriffen des Senioren erfahren hatte. Zudem habe seine Mandantin sich mit dem Messer ursprünglich selbst verletzen wollen, dann aber offenbar umgeschwenkt. Die Pflegekraft selbst berichtete von einem Streit, sie könne sich aber an nichts weiter erinnern. Sie habe nur gesehen, dass „der Opa“ voller Blut war, und Angst gehabt, dass jemand im Haus sei. Als niemand da war, hätte sie schlussgefolgert, dass sie selbst das angerichtet haben müsse.

Sachverständige: Keine Schizophrenie

Dem Gericht erzählte die angeklagte Person von Problemen in der Kindheit, der Heirat mit einem Mann, Prostitution, Alkohol, Drogen, Scheidung und einer psychiatrischen Behandlung wegen Schizophrenie. Die psychiatrische Sachverständige Adelheid Kastner, die von der Pflegekraft durchgehend als Mann sprach, erklärte allerdings, dass keine Schizophrenie vorliege. Sie bescheinigte der Person vielmehr mangelnde Impulskontrolle, Aggressionsneigung sowie einen ausgeprägten Hang zum Dramatisieren und attestierte eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Das sei keine Krankheit, die Betroffenen könnten „durchaus über sich nachdenken“. Die Pflegekraft habe das aber nie getan.

Die psychiatrische Sachverständige Adelheid Kastner erklärte, dass keine Schizophrenie vorliege.
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Die psychiatrische Sachverständige Adelheid Kastner erklärte, dass keine Schizophrenie vorliege.

In ihrem Leben gebe es „keine Zielgerichtetheit“, die einzige Konstante sei der Alkoholkonsum. Trotz Alkoholisierung – 3,6 Promille seien bei Alkoholikern „trainierbar“ – liege „kein Hinweis vor, dass er sich nicht bewusst war, was er da tut. Er hätte auch anders handeln können“, so Kastner. Ihr Fazit: zurechnungsfähig und voraussichtlich auch künftig gefährlich.

Einstimmiges Urteil rechtskräftig

Das einstimmige Urteil der Geschworenen nach sehr kurzer Beratungszeit: schuldig des Mordes und zurechnungsfähig. Die Pflegekraft wurde zu 20 Jahren Haft verurteilt und zudem in ein forensisch-therapeutisches Zentrum eingewiesen. Mildernd wurden das Geständnis und der Alkoholeinfluss gewertet, erschwerend das Ausmaß der Gewalt und die Wehrlosigkeit des Opfers.