Zu dem Fall der Volksschullehrerin, die wegen ihrer Sex-Tipps in sozialen Medien entlassen wurde, werden nun immer mehr Hintergründe bekannt.
Aus der Schule in Grein (Bezirk Perg), in der die 47-jährige Frau unterrichtet hat, heißt es, dass sich viele Eltern bei der Direktion über die Pädagogin beschwert hätten. In einem Gespräch sei die Frau dann aufgefordert worden die Sex-Tipps zu löschen, was sie aber nicht tat.
„Ich weiß bis heute nicht, was wirklich das Problem ist. Es geht weder um Pornografie, noch um irgendwelche Nacktbilder. Was ist dabei, wenn ich Menschen von einer schlechten Sexualität in ein wunderschönes Sexualleben begleite und diese Thema endlich nicht mehr zu tabuisieren“, sagt die 47-jährige Pädagogin.
Entlassung gesetzlich gedeckt
Die Sache ist dann an die Bildungsdirektion weitergeleitet worden, die die Lehrerin nun entlassen hat. Laut der Schule sei das gesetzlich gedeckt. Bildungsdirektor Alfred Klampfer argumentiert, dass die Frau als Volksschullehrerin Verantwortung und Vorbildwirkung für kleine Kinder habe. Das würde sich nicht mit dem Social-Media Auftritt vereinbaren lassen.
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„Verbindung mit Lehrberuf interessant“
Auf die Frage, ob Lehrkräfte in den sozialen Medien nicht über Sex sprechen dürfen, antwortet Bildungsdirektor Alfred Klampfer im Gespräch mit dem ORF OÖ: "Darüber zu reden ist völlig normal. Was aber interessant ist, ist die Verbindung mit dem Beruf als Volksschullehrerin. Sie ist auf der einen Seite Volksschullehrerin. Die Kinder können sie einfach im Internet googeln. Auf der anderen Seite geht sie natürlich etwas nach, was grundsätzlich ja nicht verwerflich ist“, sagt Klampfer.
Vorbildwirkung für Kinder
Auf die Gegenfrage, warum hier dann so hart durchgegriffen werden müsse, wenn es nicht verwerflich ist, meint der Bildungsdirektor: “Wir haben jetzt eine Volksschullehrerin, die in der Schule bei kleinen Kindern drinnen steht, wo sie ebenfalls Vorbild ist – also Vertrauensperson ist – wo sie Bezugsperson ist. Also insofern ist es schon eine andere Aufgabe, die wir hier haben, als wenn man das Ganze für Erwachsene macht.“
Kritik von Experten
Eindeutig sei die Rechtslage aus Sicht von Experten jedenfalls nicht. Landeslehrer und Landeslehrerinnen hätten zwar im allgemeinen Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in ihrer Tätigkeit gegeben ist. Das sei aber eine sehr dehnbare Definition, so Dietmar Stütz, Vorsitzender im Zentralausschuss für Pflichtschulen.
Ähnlich sieht das auch Johanne Helene Naderhirn, stellvertretende Institutsvorständin für Arbeits- und Sozialrecht an der Johannes Kepler Universität. „Wenn ich davon ausgehe, dass die Dame in ihrer Freizeit für erwachsene Personen Sexualberatung angeboten hat, ohne pornografischen Inhalten, hätte ich hier zumindest Zweifel, ob man hier tatsächlich von einer berechtigten Entlassung ausgehen kann.“