Wirtschaft

BWB: REWE muss „spürbares“ Bußgeld zahlen

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat als Kartellobergericht eine Grundsatzentscheidung zu einer verbotenen Durchführung einer Fusion durch REWE International (Billa, Billa Plus …) getroffen, berichtet die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB). Demzufolge gibt es ein Bußgeld in „spürbarer“ Höhe.

Billa Plus hatte 2018 noch als Merkur firmierend im Welser Welas Park einen Lebensmittelmarkt der Weiß Handels GmbH übernommen, diesen Vorgang aber nicht als Zusammenschluss bei der BWB angemeldet.

Höhe des Bußgeldes noch offen

Laut BWB wurde deren Rekurs gegen die zuvor erfolgte Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Kartellgericht in erster Instanz beim Kartellobergericht vollinhaltlich stattgegeben. Nun werde das Kartellgericht im Auftrag des Kartellobergerichts das Bußgeld in „spürbarer“, aber noch offener Höhe festsetzen.

Die BWB hatte im Oktober 2021 einen Antrag auf Abstellung eines Verstoßes gegen das Durchführungsverbot von Fusionen ohne Anmeldung und Verhängung einer angemessenen Geldbuße wegen dieses rechtswidrigen Verhaltens gegen REWE beim Kartellgericht eingebracht. Aufgrund einer nachträglichen Zusammenschlussanmeldung (BWB/Z6052) änderte die BWB im laufenden Verfahren den Abstellungsantrag dann letztlich zu einem Feststellungsantrag ab, während der Antrag auf Verhängung einer angemessenen Geldbuße aufrecht gehalten wurde.

Kartellobergericht entschied im Sinne der BWB

Mit einem Beschluss im Mai 2023 bestätigte das Kartellgericht zwar das Vorliegen eines anmeldebedürftigen Zusammenschlusses, wies jedoch das Geldbußen- und Feststellungsbegehren der BWB wegen mangelnder Strafwürdigkeit ab. Es kam heuer im Juni zum Rekurs, der nunmehr auch zur Geldbuße führt, denn das Kartellobergericht entschied im Sinne der BWB.

„Verstoß ist kein Kavaliersdelikt“

BWB-Chefin Natalie Harsdorf-Borsch sieht eine „wegweisende Entscheidung, die präventiv im Sinne der Compliance mit den bestehenden Rechtsvorschriften wirken wird. Gerade in besonders konzentrierten Märkten wie etwa im Lebensmittelhandel ist es wichtig, jede weitere Konzentration einer wettbewerblichen Prüfung unterziehen zu können, das darf nicht umgangen werden.“ Die Fusionskontrolle habe das öffentliche Interesse der Verbraucher an funktionierendem Wettbewerb als Ziel.

„Ein Verstoß dagegen ist – so der OGH – kein Kavaliersdelikt“, so die Wettbewerbswächterin. Eine Einschätzung, wie hoch die Strafe ausfallen könnte und bis wann sie festgelegt wird, war auf APA-Nachfrage nicht zu erhalten. Nur so viel: Gesetzlich möglich ist ein Bußgeld von bis zu zehn Prozent des gesamten Umsatzes des betroffenen Unternehmens – also in dem Fall der REWE International.