Dashcam in Auto
APA/dpa
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Dashcams bei Datenschützern umstritten

Immer mehr Autofahrerinnen und Autofahrer nutzen Dashcams, also am Fahrzeug angebrachte Kameras, um ihre Fahrten aufzuzeichnen. Trotz vieler Vorteile, wie etwa der Beweisführung bei Unfällen, sind die Geräte aus datenschutzrechtlicher Sicht umstritten.

Dashcams können dabei helfen, Verkehrsrowdys zu überführen oder bei einem Unfall die eigene Unschuld zu beweisen. Doch trotz dieser Vorteile bewegen sich Nutzer in einer rechtlichen Grauzone, weil das dauerhafte Filmen des öffentlichen Raums in vielen Ländern, einschließlich Österreich, nicht zulässig ist.

Videoüberwachung auf Rädern

Laut Michael Pachinger, Rechtsanwalt und Datenschutzexperte aus Wels, sind Dashcams im Grunde genommen „Videoüberwachungen auf Rädern“. Ein willkürliches Filmen des öffentlichen Raums ist nicht zulässig, weil dadurch möglicherweise Rechte Dritter beeinträchtigt werden können. Wer eine Dashcam installiert und aktiviert, benötigt dafür einen guten Grund, ein sogenanntes „berechtigtes Interesse“. Ein solches Interesse könnte beispielsweise eine bessere Beweislage im Falle eines Unfalls sein.

Rechtliche Grauzone und mögliche Konsequenzen

Obwohl es Fälle gibt, in denen Gerichte Aufnahmen aus Dashcams als Beweismittel zulassen, muss der Urheber dennoch mit Konsequenzen wegen einer Datenschutzverletzung rechnen.

Julia Kaiser, Juristin beim ÖAMTC OÖ, berichtet von Fällen, in denen Mitglieder Strafen von der Datenschutzbehörde erhalten haben, weil sie Dashcam-Daten an Versicherungen oder Gerichte weitergeleitet haben. Die Strafen können bis zu 25.000 Euro betragen.

Technische Anforderungen und Ausnahmen

Nicht jede Dashcam erfüllt die rechtlichen Anforderungen. Das permanente Aufzeichnen ist unzulässig. Laut Pachinger muss die Aufzeichnung auf das unbedingt notwendige Ausmaß reduziert sein und es muss eine automatische Löschung durch Überschreiben geben.

Es gibt jedoch Ausnahmen: Das Filmen für private Zwecke ist grundsätzlich erlaubt. Allerdings wird es problematisch, wenn diese Daten im Internet oder anderswo veröffentlicht werden. In diesem Fall müssen alle personenbezogenen Daten, die Rückschlüsse auf eine Person zulassen, unkenntlich gemacht werden.