Wissenschaft

Lebenslange Haft heißt rund 21 Jahre hinter Gittern

Wie lang ist lebenslang? Dazu haben zwei Forscher der Johannes Kepler Universität Linz (JKU) in einer Studie herausgefunden, dass durchschnittlich 21 Jahre lang im Gefängnis sitzt, wer in Österreich eine lebenslange Haftstrafe verbüßen muss.

Bei der Entscheidung des Gerichts über die bedingte Entlassung komme Staatsanwaltschaften ein sehr großer Einfluss zu im Vergleich zu Stellungnahmen aus Justizanstalten und Sachverständigengutachten, kritisierten die Studienautoren.

140 Akten zu lebenslanger Haft Verurteilter untersucht

Strafrechtler Alois Birklbauer und Prozessrechtler Helmut Hirtenlehner haben 140 Akten zu lebenslanger Haft Verurteilter untersucht. 96 Prozent der Urteile betrafen Männer, 99 Prozent Mord, berichtete die JKU am Dienstag. Derzeit sitzen in Österreich rund 150 Gefangene lebenslang, jährlich werden ungefähr zehn Personen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. „Ab einer Verbüßungsdauer von 15 Jahren ist eine bedingte Entlassung möglich“, verweist Birklbauer auf das Strafgesetzbuch. Zu diesem Zeitpunkt muss die Behörde eine Entlassung prüfen, später kann auch der Gefangene Anträge stellen. „Wird das genehmigt, folgt eine Probezeit von zehn Jahren. Es kann auch zusätzliche Auflagen geben, z.B. Alkoholverbot oder verpflichtende Psychotherapie“, erklärt Hirtenlehner.

700 gerichtliche Entscheidungen untersuch

Im Schnitt kamen auf eine Person aus den 140 Akten fünf Entlassungsverfahren, sodass insgesamt rund 700 gerichtliche Entscheidungen untersucht wurden. Die Daten seien bereinigt, etwa um in Haft Verstorbene und ins Ausland Verbrachte. „Die höchsten Chancen freizukommen hat man zwischen dem 17. und dem 23. Inhaftierungsjahr“, erläutert Hirtenlehner. Seltener bzw. später entlassen werden verurteilte Sexualmörder und Gefangene, die vor der gegenwärtigen Haft schon andere (zeitlich begrenzte) Freiheitsstrafen verbüßt haben.

Die Chancen, dass das Gericht eine Entlassung bewilligt, stehen bei rund 20 Prozent. (Zu) großen Einfluss auf das Ergebnis hat nach Ansicht der Studienautoren die Staatsanwaltschaft, weil sie gegen bedingte Entlassungen Rechtsmittel einlegen kann, – vor allem im Vergleich zu Stellungnahmen der Justizanstalten und aktuellen Sachverständigengutachten. Seit einer Änderung 2008 habe sich das Gericht bei einer bedingten Entlassung nur an der Spezialprävention zu orientieren, die Generalprävention sei kein Kriterium mehr erklärte Hirtenlehner. Die Leitung der Justizanstalt, wo die Person, um die es geht, die vergangenen 15 Jahre verbracht habe, und auch aktuelle Gutachten könnten dazu eine treffendere Auskunft geben als eine Staatsanwaltschaft.

Sehr hohe Gefangenenraten in Österreich

Aktuelle psychiatrische oder psychologische Sachverständigengutachten würden aber zu selten – nicht einmal in der Hälfte der Fälle – eingeholt, wobei sie im Fall großen Einfluss auf die gerichtliche Beschlussfassung ausüben. „Insgesamt könnte man überlegen, bei positiver Prognose vermehrt vorzeitig zu entlassen, zumal Österreich im europäischen Vergleich ohnehin sehr hohe Gefangenenraten aufweist. Die Rückfallraten von wegen Tötungsdelikten zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilten Personen werden im kriminologischen Schrifttum als vergleichsweise gering angegeben“, so Birklbauer und Hirtenlehner.

Nur zehn Prozent der Gefangenen anwaltlich vertreten

Lediglich zehn Prozent der Gefangenen waren im Entlassungsverfahren anwaltlich vertreten. Wenn „Lebenslange“ einen Rechtsbeistand haben, erhöht dies die Wahrscheinlichkeit der Einholung aktueller Sachverständigengutachten, die dann aber mehrheitlich ungünstig für die beurteilten Gefangenen ausfallen. Diese Dynamik bewirkt, dass anwaltliche Hilfe keine entlassungsförderlichen Effekte hat, lautete die Erklärung dafür.