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ORF.at/Christian Öser
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Verkehr

Rechtliches zum Streik

Die Züge stehen still, die Busse sind voll und kommen mancherorts nur langsam voran: Pünktlich in der Arbeit oder in der Schule anzukommen, ist für viele aber nicht möglich. Während der Streik in der Schule als Entschuldigungsgrund gilt, kann man der Arbeit nicht so einfach fernbleiben, so der Tenor der Arbeitsrechtler.

Nachdem der Bahnstreik angekündigt und schon am Vortag bekannt war, sei es für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zumutbar eine andere Art der Anreise zu wählen, so Arbeitsrechtsexperte Reinhard Resch von der Johannes Kepler Universität Linz. Wenn die Anreise aus bestimmten Gründen nicht zumutbar sei, sei das ein Hinderungsgrund, der dem Arbeitgeber unbedingt zu melden sei.

Entgeltanspruch bei Verhinderung

„Es wird für den Bahnstreik eine sehr allgemeine Regel gelten, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig kurze Zeit an der Dienstleistung verhindert sind und einen Entgeltanspruch haben. Dazu gäbe es zwar vom Obersten Gerichtshof keine Entscheidung, aber beim letzten Streik Anfang 2009 ist es in anderen Oberlandesgerichte so entschieden worden.“

Betreuungspflichtige Eltern

Bleiben Kinder dem Unterricht fern, weil sie es ohne Bahn nicht in die Schule schaffen, sind sie entschuldigt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen aber, so es irgendwie möglich ist, am Dienstort erscheinen. Für Eltern kann das womöglich zum Dilemma werden – Betreuungspflicht auf der einen Seite, die Verpflichtung zu arbeiten auf der anderen. Er gehe davon aus, dass die Betreuungspflicht in manchen Fällen schwerer wiege, so Jurist Philipp Brokes von der Arbeiterkammer Wien gegenüber dem ORF Oberösterreich.

„Wenn das ein Kind ist, das aufgrund des Alters oder des Reifegrades nicht imstande ist, alleine zuhause zu bleiben, und wenn ich zuhause keine Betreuungsperson habe, zum Beispiel einen nicht berufstätigen Partner, dann würde ich schon meinen, dass die Betreuungspflicht vorgeht“, so Brokes. Es handle sich dann um eine Dienstverhinderung und keine Pflegefreistellung, denn das Kind sei ja nicht krank. Jedenfalls müsse man das dem Arbeitgeber melden.