Reisepass und Flugticket
Pressefoto Scharinger / Johanna Schlosser
Pressefoto Scharinger / Johanna Schlosser
Verkehr

Worauf man beim Reisen achten sollte

Abgelaufener Reisepass, geänderte Flugzeit oder Mängel im Hotel. Ein Urlaub beudetet nicht immer nur Entspannung. Was in solchen Fällen rechtlich gilt, darüber kursieren allerdings viele Mythen, die der ÖAMTC aufgeklärt hat.

Wohl einer der häufigsten Irrtümer:

  • Der Reisepass darf innerhalb der EU fünf Jahre abgelaufen sein

Stimmt nicht. Innerhalb der EU und dem gesamten Schengen Raum braucht man immer ein gültiges Reisedokument. Eine Ausnahmeregelung gibt es nur in einigen Staaten wie etwa Deutschland oder Kroatien. Der Führerschein ist übrigens kein Reisedokument.

  • Es reicht, Reisemängel erst zu Hause zu melden

Ganz im Gegenteil. Mängel müssen sofort gemeldet werden. Der Reiseveranstalter oder Hotelbetreiber muss nämlich die Möglichkeit haben, die Probleme zu beheben. Gelingt dies nicht sollte man Fotos und Videos von den Mängeln machen. Damit kann nach der Rückkehr oft eine Preisminderung oder Schadensersatz angefordert werden.

  • Änderungen der Flugzeit müssen einfach so hingenommen werden

Ändert sich bei einer Pauschalreise die Flugzeit, muss der Reiseveranstalter vorab darüber informieren. Innerhalb einer Frist kann man dann Einspruch erheben. Hat man nur einen Flug gebucht, kann eine Änderung oft auch als Streichung angesehen werden. Zum Beispiel, wenn ein Flug wenige Tage vor Abflug um mehr als eine Stunde vor verlegt wird. Passagiere können dann neben dem Ticketpreis sogar eine Entschädigung verlangen.