Derzeit würden sich viele Beschäftigte mit arbeitsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Covid-19-Impfung an die Arbeiterkammer wenden, so deren Präsident Johann Kalliauer. Vor allem möchten sie wissen, ob sie dem Arbeitgeber sagen müssen, ob sie geimpft sind oder nicht. In Österreich gibt es derzeit keine gesetzliche Verpflichtung zur Impfung. Daher habe ein Arbeitgeber grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Auskunft über den Impfstatus, so Kalliauer.
Datenschutzrechtlich besonders streng geschützt
Das gelte auch für Bewerbungsgespräche, bei denen nach dem Impfstatus gefragt wird. Bei Auskünften zum persönlichen Impfstatus handle es sich um datenschutzrechtlich besonders streng geschützte Informationen, so die Arbeiterkammer. Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – etwa in der Krankenpflege – seien gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich impfen zu lassen.
Ausnahmen möglich
Laut Arbeiterkammer gibt es aber auch Ausnahmen. Wenn ein Arbeitgeber ein besonderes Interesse am Impfstatus seines Personals geltend machen könne – zum Beispiel bei der Notwendigkeit eines besonderen Schutzes von Klienten –, seien Fragen zum Impfstatus berechtigt. Doch dieses Interesse sei derzeit schwer zu begründen, weil wissenschaftlich weiterhin nicht geklärt sei, ob die Impfung andere auch tatsächlich vor einer Ansteckung schützt.
Kündigungen nicht zulässig
Weil es keine gesetzliche Impfpflicht gibt, sei auch eine Kündigung wegen mangelnder Impfbereitschaft nicht zulässig, hält die Arbeiterkammer OÖ fest. Anders sieht es allerdings bei den Coronavirus-Schutzmaßnahmen aus. Das Tragen etwa von FFP2-Schutzmasken und der vorgeschriebene Mindestabstand seien einzuhalten.