Chronik

Verwaltungsgericht entschied über Coronavirus-Strafen

Das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Oberösterreich hat über Beschwerden gegen Coronavirus-Verwaltungsstrafen entschieden, wie es am Donnerstag bekannt gab. Wärenddessen nimmt die Zahl der infizierten Reiserückkehrer weiter zu.

Die angefochtenen Strafen waren von Bezirksverwaltungsbehörden auf Grundlage des Covid-19-Maßnahmengesetzes verhängt worden. Dazu hielt das LVwG fest, der Verfassungsgerichtshof habe zwar am 14. Juli entschieden, dass die auf dem Gesetz basierende Verordnung des Gesundheitsministers – zum Teil – verfassungswidrig war. Die zugrunde liegende Strafsanktionsnorm des Gesetzes selbst, die auch den Strafrahmen regelt, sei nicht beanstandet worden.

Nur Höhe der Strafen konnte angepasst werden

In Fällen, in denen die vorgeworfene Tat von den Betroffenen nicht bestritten wurde, geht das Gericht daher davon aus, dass die Übertretung dem Grund nach rechtskräftig geworden ist. Von einer Bestrafung ganz abzusehen, sei daher nicht möglich. Lediglich sei die Strafhöhe der jeweiligen Situation entsprechend anzupassen.

Freund um den Hals geworfen

So hat ein Studentenpärchen, das nicht im gemeinsamen Haushalt lebte, während eines abendlichen Spazierganges an der Donau ein scheinbar verlassenes Schiff betreten. Dabei wurde es von der russischen Besatzung überrascht. Der Student flüchtete ins Wasser. Seine Freundin versteckte sich auf dem Schiff, was aber ihr Begleiter nicht bemerkte. Deshalb wurde unter Mitwirkung der Polizei eine Suchaktion nach der Vermissten gestartet. Zuletzt wagte sich die Frau aus ihrem Versteck. Sie fiel ihrem Freund um den Hals: Ein Verstoß gegen die Abstandsregelungen. Das Gericht reduzierte im Hinblick auf die besondere emotionale Lage der Studentin und deren äußerst geringes Einkommen die Strafe erheblich.

Gemeinsam in einem Auto ohne Masken

Nicht billiger wurde es hingegen für zwei Männer, die gemeinsam in einem Pkw fuhren und die Abstandsbestimmungen verletzten. Die Bezirksverwaltungsbehörde hatte unter Berücksichtigung von Milderungsgründen 200 Euro verhängt. Das entspricht rund 5,5 Prozent des grundsätzlichen Strafrahmens von 3.600 Euro. Wegen des öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Ausbreitung der Pandemie kam keine darüber hinausgehende Reduktion in Betracht, entschied das LVwG.