Sport

CoV: LASK-Anträge für VfGh „unzulässig“

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Anträge des LASK gegen die Covid-19-Maßnahmen als unzulässig zurückgewiesen. Der Fußballklub wollte in zwei Anträgen gegen das Betretungsverbot für Sportstätten für mehr als sechs Kaderspieler beziehungsweise Einschränkungen bei deren Benützung vorgehen.

Bei beiden Anträgen war der Erstantragsteller die LASK GmbH und der Zweitantragsteller der Linzer Athletik-Sport-Klub, der an dieser Gesellschaft beteiligt ist. Der VfGH ist allerdings der Meinung, dass der Sportklub, also der Zweitantragsteller, von den Verordnungen selbst rechtlich gar nicht betroffen war. Denn der Klub ist zwar Gesellschafter jener GmbH, die eine Sportstätte betreibt – ein solches Verhältnis bedeute aber keine rechtliche Betroffenheit. Das habe der VfGH schon mehrfach entschieden, hieß es in einer Pressemitteilung am Freitag.

„Anträge zu eng gefasst“

Relevant ist das deshalb, weil dies eine Voraussetzung dafür wäre, dass jemand zu einer Anfechtung befugt ist. Außerdem stellte der VfGH fest, dass auch die Anträge des Erstantragstellers LASK GmbH unzulässig sind, weil sie zu eng gefasst waren.

Der Linzer Fußballverein hatte entgegen der Coronavirus-bedingten Regeln Mannschaftstrainings abgehalten und sich damit nicht nur den Unmut in Fußballkreisen, sondern auch einen Punkteabzug sowie eine Geldstrafe von 75.000 Euro zugezogen.

Insgesamt waren mehr als 70 Anträge bezüglich Coronavirus-Maßnahmen der Regierung beim VfGH eingegangen. Die größten inhaltlichen Entscheidungen hat der Gerichtshof auf Mitte Juli vertagt.