Navi im Auto
pixabay/DarkoStojanovic
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Chronik

Schadenersatz für GPS-Überwachung

Erstmals wurde laut Arbeiterkammer OÖ einem Arbeitnehmer wegen einer GPS-Überwachung im Dienstauto Schadenersatz zuerkannt. Mehrere Vorgesetzte einer Tiroler Firma hatten einen oberösterreichischen Außendienstler offenbar kontrolliert.

Der Mann war dadurch psychisch unter Druck gesetzt, er bekam nun mit Hilfe der AK vom Obersten Gerichtshof (OGH) 2.400 Euro zugesprochen.

Von Überwachung zufällig erfahren

Der Oberösterreicher hatte im Außendienst gearbeitet, wofür er einen Dienstwagen erhielt, den er laut Vertrag privat nutzen durfte. Rund zwei Monate nach Dienstantritt erfuhr der Mitarbeiter zufällig durch ein Telefonat mit dem Sekretariat, dass seine Fahrten anscheinend überwacht werden. Daraufhin habe er seinen direkten Vorgesetzten gebeten, etwas gegen die Überwachung – besonders in der Freizeit – zu unternehmen, schilderte die AK den Fall.

Zustimmung des Betriebsrates nötig

Doch trotz mehrerer Gespräche und schriftlicher Aufforderungen stellte die Firma diese Praxis nicht ein, hieß es weiters. Weil sich der Mann „den Eingriff in seine Privatsphäre nicht mehr bieten lassen wollte“, wandte er sich an die Rechtsberatung der AK. Für die Einführung derartiger Kontrollmaßnahmen hätte es der Zustimmung des Betriebsrates oder des Arbeitnehmers benötigt, was nicht der Fall gewesen sei, so die Begründung, warum man den Rechtsweg beschritt.

OGH: „Dauernde Kontrolle berührt Menschenwürde“

Nachdem das Landesgericht und das Oberlandesgericht Linz die Überwachung als illegal bewertet und das Recht auf immateriellen Schadenersatz anerkannt hatten, musste nach neuerlicher Berufung der beklagten Firma der OGH entscheiden, informierte die AK am Dienstag. Das Höchstgericht bestätigte den bereits in erster Instanz zugesprochenen Schadenersatz von 400 Euro pro Arbeitsmonat – insgesamt 2.400 Euro.

„Mit dem GPS-Ortungssystem habe der Arbeitgeber eine technische Maßnahme zur dauernden Kontrolle ihrer Vertriebsmitarbeiter eingeführt, die die Menschenwürde berühre, weil damit die vom Arbeitnehmer in den Betrieb miteingebrachte Privatsphäre kontrolliert worden sei“, hieß es der OGH-Entscheidung. Einer Zustimmung des Klägers zur Ortung hätte es daher bedurft.

„Damit ist eine wichtige juristische Klarstellung gelungen“, betont Oberösterreichs AK-Präsident Johann Kalliauer. „Unzulässige GPS-Überwachung ist kein Kavaliersdelikt, sondern ein schwerwiegender Eingriff in die Privatsphäre, der teuer werden kann.“