Corona-Hygienebestimmungen werden momentan in fast allen oberösterreichischen Firmen ausgegeben. In manchen allerdings auch Vorgaben für den kommenden Urlaub – darunter etwa, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht nach Italien reisen sollen.
Rechtlich hält das nicht, so der Leiter der Rechtschutzabteilung der Arbeiterkammer OÖ, Ernst Stummer: „Der Arbeitgeber kann grundsätzlich überhaupt nicht bestimmen, ob man irgendwo hinfahren darf oder nicht. Die Frage, die sich aber stellt ist, wer trägt das Risiko?“
Quarantäne wegen Urlaub problematisch
Problematisch könnte es nämlich werden, wenn der oder die Reisende wegen Quarantäne am Urlaubsort festsitzt oder wegen eines ausgefallenen Flugs nicht pünktlich wieder am Arbeitsplatz erscheint.
„Denn dann würde die Entgeltfortzahlung auf den ‚wichtigen persönlichen Dienstverhinderungsgrund‘ gestützt sein. Und dort ist die Voraussetzung für die Entgeltfortzahlung, dass ich ohne Verschulden am Dienst verhindert bin. Und hier reicht bereits leichte Fahrlässigkeit aus, damit der Arbeitgeber das Entgelt nicht fortzahlen muss“, so Stummer.
Konsequenzen bei vorsätzlich grober Fahrlässigkeit
Wer sich im Urlaub mit dem Coronavirus ansteckt und in Folge in der Arbeit ausfällt, muss nur selten mit solchen Konsequenzen rechnen, so Stummer: „Ich bekomme dann das Entgelt nicht fortgezahlt, wenn ich die Krankheit selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführe. Aber das ist sicher nicht anzunehmen, wenn jemand in ein Gebiet fährt, wo es Corona-Fälle gibt. Das ist sicher nicht grob fahrlässig.“
Die Angst vor einer Kündigung sei jedenfalls unnötig. Die schlimmste Konsequenz betreffe eben das Entgelt, so der Rechtsexperte. Aber auch das sei immer im Einzelfall zu prüfen.