Schlüssel in Schloss
APA/BARBARA GINDL
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Wirtschaft

Sozialwohnungen an Touristen vermietet

Eine grundlegende Entscheidung zur kurzzeitigen Vermietung von Appartements hat das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Oberösterreich am Freitag veröffentlicht. Demnach wird ein Anbieter von über 30 Wohnungen als gewerblicher Beherbergungsbetrieb eingestuft.

2017 kaufte der betroffene Investor die Mehrparteienhäuser der ehemaligen Tabakfabrik und bot sie zuletzt über verschiedene Buchungsplattformen als Touristenappartements an. 45 Quadratmeter um 450 Euro pro Woche. Laut Gesetz wäre die Miethöchstgrenze für diese Größe aber nur bei knapp 300 Euro. Der Aufschrei aus der Politik ließ nicht lange auf sich warten – denn es handelt sich um ehemals geförderte Wohnungen, errichtet mithilfe von Steuergeld. So etwas müsse angesichts der anhaltenden Wohnungsknappheit als Wohnraum für die Allgemeinheit erhalten bleiben und nicht einem Investor zur Gewinnsteigerung, hieß es im vergangenen Oktober sinngemäß.

Investor erhob Beschwerde

Der Linzer Bürgermeister Klaus Luger (SPÖ) erließ daraufhin einen Bescheid, in dem er feststellte, dass es sich bei der Vermietung um einen Beherbergungsbetrieb nach der Gewerbeordnung handle, der dieser auch unterliege und nicht eine reine Raumvermietung sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Investor mit seiner Wiener GmbH beim Landesverwaltungsgericht (LVwG) in Oberösterreich Beschwerde.

LVwG: „Es braucht Gewerbeberechtigung“

Das Ganze sei kein Beherbergungsbetrieb, er brauche daher auch keine Gewerbeberechtigung, der Bescheid des Bürgermeisters müsse also aufgehoben werden, forderte man. Nein, sagt jetzt das Landesverwaltungsgericht. Es brauche eine Gewerbeberechtigung, wenn man auf Online-Hotelbuchungsplattformen die Wohnungen anbiete. Vor allem auch, wenn man die angebotenen zusätzlichen Leistungen wie Handtücher, Bettwäsche, Geschirr oder Endreinigung mit in Betracht ziehe. Gegen diesen Bescheid des Landesverfassungsgerichts kann noch Beschwerde beim Verfassungsgericht eingelegt werden.