Wie die Medienstelle des Handelsgerichts am Montag mitteilte, wurde der Ablehnungsantrag der BAWAG P.S.K. teilweise aus formellen Gründen zurück- und teilweise inhaltlich abgewiesen. Zusammengefasst erkannte der Senat keine schwerwiegenden Verstöße des Richters gegen Verfahrensgrundsätze, die auf eine einseitige Verfahrensführung schließen ließen. Die geltend gemachten Ablehnungsgründe lägen daher – ungeachtet der teilweisen Zurückweisung aus formellen Gründen – auch inhaltlich nicht vor.
Derzeit keine Verhandlungstermine anberaumt
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die BAWAG kann dagegen innerhalb von 14 Tagen Rekurs an das Oberlandesgericht Wien erheben. Im Hauptverfahren sind derzeit keine Verhandlungstermine anberaumt, auch die weitere Vorgangsweise steht noch nicht fest.
Der Zivilprozess um ein Swapgeschäft zwischen der Stadt Linz und der BAWAG mit einem Streitwert von über 500 Mio. Euro zieht sich schon seit dem Jahr 2013.