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Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung

Jedes Jahr können sich die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler mit der sogenannten Arbeitnehmerveranlagung Geld vom Staat zurückholen. Ein Experte, der sich beim Thema auskennt, ist Markus Raml. Er ist am Montag in der Sendung „Guten Morgen Oberösterreich“ zu Gast – mit dabei hat der Steuerexperte mehrere nützliche Tipps.

Bei der Arbeitnehmerveranlagung oder auch Lohnsteuerausgleich genannt reichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Steuererklärung ein, um eventuell zu viel gezahlte Steuern zurückzuerhalten.

Dabei werden alle relevanten Einkünfte sowie Werbungskosten (Ausgaben für den Beruf), Sonderausgaben (Steuerberatungskosten) und außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt.

Arbeitnehmerveranlagung und Jobwechsel

Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum Beispiel den Job gewechselt haben oder das Einkommen geschwankt hat, zahlt sich laut dem Experten eine Arbeitnehmerveranlagung definitiv aus. Der Grund: Die Steuer wird neu berechnet und gleichmäßig über das Jahr verteilt. Häufig kommt es zu einer Lohnsteuergutschrift. In diesem Fall sollte die Arbeitnehmerveranlagung elektronisch im FinanzOnline-Portal eingereicht werden.

Förderungen bei Heizungstausch

Um den Klimaschutz voranzutreiben wurden neue Förderungen geschaffen. Mit dem „Erneuerbaren-Wärme-Paket“ sollen möglichst rasch möglichst viele fossile Heizungen getauscht werden. Durch Bundes- und Landesförderungen werden durchschnittlich 75 Prozent für die Anschaffung einer neuen Heizung übernommen.

Auch das Förderprogramm „Sauber Heizen für alle“ wird ausgeweitet. Dies hat zur Folge, dass Haushalte im untersten Einkommensdrittel 100 Prozent der Kosten gefördert bekommen. Zudem werden die Förderpauschalen des Bundes für die thermische Gebäudesanierung verdreifacht.

Seit 01.01.2024 gelten die technologiespezifischen Förderpauschalen nicht nur für Ein- und Zweifamilienhäuser, sondern auch für Reihenhäuser und mehrgeschossigen Wohnbau. Dabei gilt: Je höher die Investitionskosten für ein klimafreundliches Heizsystem ausfallen, desto höher soll die Förderung ausfallen. Ein Ein- oder Zweifamilienhaus soll demnach bei einem Anschluss an die Nah- oder Fernwärme eine Pauschale von 15.000 Euro und bei Einbau einer Wasser-Wasser oder Sole-Wasser Wärmepumpe sogar 23.000 Euro erhalten.

Die Öko-Sonderausgabenpauschale

Die Öko-Sonderausgabenpauschale ist eine steuerliche Vergünstigung für Ausgaben, die im Zusammenhang mit ökologischen Maßnahmen und Investitionen stehen. Sie ermöglicht es Steuerpflichtigen einen Betrag der Investitionsausgaben steuermindernd geltend zu machen.

Dadurch sollen umweltfreundliche Maßnahmen gefördert und Anreize für ökologisches Handeln geschaffen werden. Für thermisch-energetische Sanierungen stehen Antragsstellern 800 Euro pro Jahr und für den Austausch eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem (Heizkesseltausch) 400 Euro jährlich zu, heißt es vom Experten.

Diese Beträge werden beginnend mit dem Jahr der Auszahlung der Förderung für insgesamt fünf Jahre automatisch in der Steuerveranlagung berücksichtigt. Somit würden in Summe 4.000 bzw. 2.000 Euro steuerlich geltend gemacht werden können, sofern die Kosten nach Abzug der Förderung diesen Betrag übersteigen.

Erstattungen bei Pflege

Die Betreuung und Unterbringung von kranken, alten oder behinderten Menschen sind oftmals mit hohen Kosten verbunden. Das Steuerrecht bietet die Möglichkeit, dass diese Kosten unter gewissen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden können.

Die Kosten können angesetzt werden, wenn eine Krankheit, Pflege oder Betreuungsbedürftigkeit vorliegt. Die medizinische Notwendigkeit kann durch den Bezug von Pflegegeld (ab Stufe 1) oder anhand eines ärztlichen Gutachtens nachgewiesen werden. Personen, die eine 24-Stunden Pflege bedürfen oder Pflegeausgaben haben die das Pflegegeld überschreiten, sollten eine Arbeitnehmerveranlagung machen denn es kann zu hohen Erstattungen kommen.

Elektroauto- und Fahrrad ohne Sachbezug

Für Elektroautos gelten besondere steuerliche Regelungen. Grundsätzlich muss keine motorbezogene Versicherungssteuer und keine Normverbrauchsabgabe abgeführt werden. Der Gesetzgeber hat nun auch die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitnehmer von Arbeitgebern Elektroautos (mit CO2-Ausstoß von 0) und auch Fahrräder ohne Sachbezug zur Verfügung gestellt bekommen.

Dafür muss das Elektrofahrzeug über das Unternehmen abgerechnet werden. Vor allem bei Elektrofahrrädern steht die betriebliche Nutzung oft nicht im Vordergrund. Damit für den Arbeitgeber keine zusätzlichen Kosten entstehen, kann eine Gehaltsumwandlung (Reduktion des Bruttogehalts um die Kosten des Fahrrades) vorgenommen werden.

Dadurch haben Arbeitgeber keine Mehrkosten, aber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen niedrigeren Nettolohnverlust als die Kosten des Fahrrades sind. Nach der Leasingdauer können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Rad um einen symbolischen Euro kaufen.

Dieser Beitrag begleitet die Sendung „Guten Morgen Oberösterreich“, ORF Radio OÖ am 19. Februar 2024.