Unterlassungsklage gegen Temelin gescheitert
Oberösterreich hatte als Eigentümer einer Liegenschaft an der Grenze den Temelin-Betreiber ČEZ auf Unterlassung geklagt, soweit der Betrieb die Sicherheit der Anrainer durch ionisierende Strahlung gefährdete. ČEZ konnte sich jedoch auf eine tschechische Betriebsbewilligung stützen. Wie schon der Gerichtshof der EU entschied, wäre es diskriminierend, diese Bewilligung nicht anzuerkennen. Das Höchstgericht hat laut „Presse“ damit die abschlägigen Entscheidungen des Landes- und des Oberlandesgerichts Linz bestätigt.
APA/Milan Knize
Keine Unterlassungsklage möglich
Eine vorbeugende Unterlassungsklage wäre nur möglich, wenn die Gesundheit der Bevölkerung ernstlich und unmittelbar bedroht wäre. Nach Anpassungen der Sicherheitstechnik und Überprüfungen durch nationale Behörden und die EU steht laut „Presse“ für den OGH aber fest, dass die Anlage den EU-Sicherheitsstandards entspricht (der Stresstest wurde im Verfahren nicht berücksichtigt). Soweit eine Gefährlichkeit vom AKW ausgehe, müsse sie „im Sinn eines – niemals gänzlich zu vermeidenden – Restrisikos hingenommen werden“.