Arbeitsrecht: AK fordert längere Verfallsfristen
Die Frau war bei der Bäckerei als Fahrverkäuferin angestellt, vereinbart war eine Teilzeitbeschäftigung von 36 Stunden. Ein ganzes Jahr lang wurde sie jedoch nicht in diesem Ausmaß beschäftigt, obwohl sie permanent einsatzbereit war. Als die Frau schließlich schwanger wurde, durfte sie laut Mutterschutzgesetz nicht mehr ausfahren. Eine andere Arbeit teilte ihr der Chef aber auch nicht zu, so die Arbeiterkammer.
Verfallfrist vier Monate
So bekam die Frau insgesamt 4.800 Euro weniger als eigentlich vereinbart. Aber weil der Kollektivvertrag eine Verfallsfrist von vier Monaten vorsieht, konnte die Frau nur ein Drittel des Fehlbetrages geltend machen. 3.200 Euro, die ihr eigentlich zugestanden wären, konnten nicht nachgefordert werden.
In vielen Kollektivverträgen seien solche kurzen Verfallsfristen verankert, heißt es bei der Arbeiterkammer. Dazu komme häufig, dass eine gerichtliche Geltendmachung innerhalb noch kürzerer Frist erfolgen müsse, damit offene Ansprüche nicht verfallen.
AK fordert dreijährige Frist nach ABGB
AK-Präsident Johann Kalliauer fordert die Abschaffung dieser Verfallsfristen. Damit käme automatisch eine dreijährige Frist zum Tragen, wie sie im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch festgesetzt ist. Zudem sollten Beschäftigte verständigt werden müssen, wenn eine Betriebskontrolle der Gebietskrankenkasse ergibt, dass zu wenig Lohn oder Gehalt ausbezahlt wurden.