Bürgermeister klagten Gehalt ein

Bürgermeistern dürfen ihre Bezüge nicht wegen eines Pensionsanspruchs auf die Höhe jener eines nebenberuflichen Ortschefs gekürzt werden. Der Verfassungsgerichtshof hat zwei oberösterreichischen Bügermeistern Recht gegeben.

Es geht um Josef Buchner, einst langjähriger Ortschef von Steyregg (Bezirk Urfahr-Umgebung) und Marianne Gusenbauer-Jäger, Bürgermeisterin von Schwertberg (Bezirk Perg). Buchner war ab 2002 hauptberuflicher Bürgermeister und bekam dafür auch dementsprechend bezahlt.

Kürzung laut Gemeindebezüge-Gesetze 2008

Nach einer Gesetzesnovelle des Gemeindebezüge-Gesetzes 2008 stand ihm aber plötzlich nur noch der Bezug eines nebenberuflichen Bürgermeisters zu, weil er schon pensionsberechtigt sei. Buchner sprach von Altersdiskriminierung und wies darauf hin, dass jeder Pensionist - egal ob Arbeiter, Angestellter oder Beamter, dazuverdienen könne, was er wolle. Er müsse das ohnehin versteuern.

Für Buchner war der Hintergrund des Gemeindebezüge-Gesetzes klar: ältere Bürgermeister sollten seiner Meinung nach damit aus dem Amt gedrängt und ältere Personen von einer Kandidatur abgehalten werden. Der Schwertberger Bürgermeisterin Gusenbauer-Jäger (SPÖ) wurde der Bezug gekürzt, weil sie eine Witwenpension bekam. Sie argumentierte, das sei ja keine Pension aus einer Erwerbstätigkeit. Und sie hätte auch gar nicht die Möglichkeit gehabt, darauf zu verzichten.

Beide bekamen Recht

Auch Gusenbauer-Jäger fand die Bestimmungen des Landes, wie sie sagte, widersinnig. Denn sie würden bedeuten, dass jemand, der während der Amtszeit Witwe oder Witwer werde, automatisch auf ein nebenberufliches Bürgermeister-Salär zurückgestuft werde. Beide zogen vor Gericht und bekamen jetzt Recht. Der Verfassungsgerichtshof erkannte jetzt, dass die Kürzung Zitat: „alleine wegen des Bestehens eines Anspruches auf eine Geldleistung nicht sachlich begründbar sei“.

Gesetz 2013 novelliert

Das beanstandete Gesetz hat die Landesregierung schon im Vorjahr geändert. Eine neue Regelung besagt jetzt, dass im Fall eines Pensionsbezugs ein entsprechender Abschlag am Bürgermeisterbezug vorgenommen wird. Aber keine Rückstufung auf das Gehalt eines nebenberuflichen Bürgermeisters.

Sowohl Buchner als auch Gusenbauer-Jäger verlangen Nachzahlungen - brutto in sechsstelliger Höhe. Ob sie die auch bekommen, werde voraussichtlich das Landesverwaltungsgericht entscheiden, heißt es dazu aus dem Büro des zuständigen Landesrats Max Hiegelsberger (ÖVP).