OGH-Urteil: Gutscheine 30 Jahre gültig

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat jetzt nach einer Klage der Arbeiterkammer Oberösterreich in einem Urteil entschieden, dass Gutscheine grundsätzlich 30 Jahre lang gültig sind. Eine Befristung auf zwei Jahre ist laut OGH unzulässig.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) habe eine Firma, die Hotelgutscheine mit zweijähriger Befristung verkaufte, aufgefordert, diese Frist zu streichen, so die Konsumenteninformation der AK in einer Aussendung. Die Firma kam dieser Aufforderung nicht nach, also brachte die AK eine Klage ein. Der OGH entschied, dass Gutscheine grundsätzlich 30 Jahre gültig sind. Der Gerichtshof lässt aber eine Verkürzung dieser Frist zu, wenn dafür sachlich nachvollziehbare Gründe vorliegen.

„Gröblich benachteiligend“ für Verbraucher

Wenn es dem Konsumenten nach Ablauf der Zeit nicht mehr möglich ist, den Gutschein einzulösen oder dessen Wert zurückzubekommen, dann habe sich das Unternehmen um den Betrag bereichert, meint der OGH. Das sei sachlich nicht gerechtfertigt und für den Verbraucher gröblich benachteiligend. Daher sei die Befristung ungültig.

Wer einen abgelaufenen Gutschein zu Hause hat, könne mittels Musterbrief die Einlösung oder die Rückzahlung des Wertes einfordern, schreiben die Konsumentenschützer der Arbeiterkammer Oberösterreich in der Aussendung. Wenn das Unternehmen nicht reagiere, solle man sich an die AK wenden.

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