Einlass verwehrt - Einigung mit Discobetreiber

Jener Discobetreiber, dem eine Klage gedroht hat, weil zwei ursprünglich aus Afrika stammende junge Männer nicht in seine Disco in Wels eingelassen worden waren, hat sich mit den beiden nun geeinigt.

Die Gleichbehandlungskommission des Bundeskanzleramtes hatte festgestellt, dass eine Diskriminierung vorliegt und ein Anspruch auf Schadenersatz besteht.

„Abschreckender“ Schadenersatz

Wie viel der Discobetreiber den beiden jungen Männern bezahlt hat, ist nicht bekannt. Die Rechtsanwälte haben darüber Stillschweigen vereinbart. Die Gleichbehandlungskommission des Bundeskanzleramtes hatte den Gastronomen aufgefordert, Schadenersatz zu leisten, der „abschreckend“ sein sollte.

Der Anwalt der beiden aus Afrika stammenden Männer, Heinrich Oppitz aus Wels, hatte je 1.000 Euro verlangt sowie den Ersatz seiner Aufwendungen: „Wir haben uns mittlerweile mit der Gegenseite geeinigt. Ich darf über den Inhalt des Vergleichs nichts sagen. Die Frage des Stillschweigens war Bedingung der Gegenseite. Sie können aber davon ausgehen, dass meine Klienten mit dem Vergleich zufrieden waren, sonst wäre er nicht abgeschlossen worden.“

„Empfehlungen im Detail studiert“

Der Anwalt des Discobetreibers, Wilhelm Deutschbauer aus Linz, zeigt sich ebenfalls zufrieden. Die Empfehlungen der Gleichbehandlungskommission seien „im Detail studiert“ worden: „Wir haben dann erfreulicherweise eine Einigung mit den Antragstellern finden können. Teil davon war auch ein Stillhalteabkommen, wir wollten nicht zusätzlich Öl ins Feuer schütten. Wir haben auch auf der Website einen Hinweis veranlasst, nämlich dass es das Gleichbehandlungsgesetz gibt.“

Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz

Am 29. Jänner wollten etwa 15 junge Leute die besagte Welser Disco besuchen. Übereinstimmend haben sie ausgesagt, dass die beiden aus Afrika stammenden jungen Männer wegen ihrer Hautfarbe nicht eingelassen worden sind. Die Gleichbehandlungskommission hat einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz festgestellt und dem Gastronomen empfohlen, Schadenersatz zu leisten und auf der Internetseite einen Hinweis auf das Gesetz anzubringen.

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