Anzeige nach Fest für Jubelpaare

In Kopfing im Innkreis wurden die Gemeinde, die Pfarre, die Musikkapelle und eine Bank anonym bei der Datenschutzkommission angezeigt. Der Grund: Es wurden Daten von Paaren, die silberne oder goldene Hochzeit feierten, weitergegeben.

Das berichtete die Rundschau in ihrer Donnerstag-Ausgabe. Wie bisher üblich, richteten die Organisationen ein Fest für die Jubelpaare aus. Diesmal hatten die Ehrungen jedoch eine kuriose Auswirkung. Denn plötzlich flatterten den Veranstaltern anonyme Anzeigen ins Haus. Der Grund: Die Gemeinde habe Daten weitergegeben, ohne die Betroffenen - in diesem Fall die Hochzeitspaare - vorher zu fragen.

Datenweitergabe nicht erlaubt

„Von der Datenschutzkommission in Wien ist uns ein Schreiben zugegangen, dass wir gegen das Datenschutzgesetz verstoßen haben. Es ist dringestanden, dass man diese Daten nicht weitergeben darf und dass ein Verfahren gegen uns alle eingeleitet worden ist“, sagte der Bürgermeister von Kopfing, Otto Straßl (ÖVP), im ORF-Interview.

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Juristisch gerechtfertigt

Die Anzeige sei juristisch gerechtfertigt, so Datenschützer Hans Zeger. Denn seit dem Jahr 2000 verbiete ein Gesetz die Bekanntgabe von Geburts-, Sterbe und Hochzeitsdaten. Zeger sieht das Problem beim Missbrauch der Daten. Trickbetrüger zum Beispiel könnten die so gewonnenen Daten von alten Menschen ausnutzen. „Sie können sich mit diesen Informationen und Tricks das Vertrauen der Menschen erschleichen. Daher ist es wichtig: Will man in einer Gemeindezeitung veröffentlichen, wer gerade ein Jubiläum feiert, muss man sich die Zustimmung der jeweiligen Person einholen“, sagte Zeger.

Nur PR-Aktion für Bürgermeister?

Außerdem, so Zeger, würden Fotos und Berichte über Gratulationen und Ehrungen in Gemeindezeitungen und Stadtblättern ohnehin nur den Bürgermeistern als Eigenwerbung dienen. Auch das sei verboten. Er habe außerdem große Bedenken, dass diese Aktionen inklusive Ablichtung in der Zeitung überhaupt noch mit den bestehenden medienrechtlichen Regelungen für Politiker im Einklang seien.

Pühringer „sehr erstaunt über Entscheidung“

„Ich bin über diese Entscheidung sehr erstaunt“, sagte Landeshauptmann Josef Pühringer im ORF-Interview. "Denn das Ehren ist ein Teil unserer Feierkultur, und die sollte man nicht infrage stellen.

Ich gratuliere Tausenden Menschen zu solchen Anlässen und ich habe bisher zwei Beschwerdebriefe bekommen. Aber ich habe Hunderte beeindruckende Briefe bekommen, wo sich Menschen freuen und mir ihr ganzes Leben schildern. Und wo sie vor allem danken, dass ihre Lebensleistung durch die Gratulation des Landeshauptmanns auch anerkannt wird."

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Wenn hier die Datenschutzkommission durchgreifen sollte, dann wird man das gesetzlich abklären müssen, so Pühringer. Man werde jedenfalls dafür kämpfen, die Feierkultur nicht aufgeben zu müssen.

„Zur Einhaltung von Gesetzen verpflichtet“

Die Politik sei gefordert, eine sachliche Lösung zu erarbeiten, wenn der gelebte Allttag mit geltenden Gesetzen in Konflikt gerät, so SPÖ-Klubvorsitzende Gertraud Jahn in einer Presseaussendung. Verwaltung und Vertreter der öffentlichen Hand seien selbstverständlich zur Einhaltung von Gesetzen verpflichtet. Sollten Verstöße oder auch nur begründete Bedenken gegenüber Bürgerrechten bestehen, dann sei es Zeit, zu handeln, meinte Jahn. Auch sie könne sich ein Ehrungs- oder Gratulationsgesetz gut vorstellen.

Anwalt warnt die Politik

Der Linzer Rechtsanwalt Kurt Lichtl warnt die Politik vor „Jetzt erst recht-Aktionen“ und sagt: „So einfach ist das alles nicht. Es mag schon richtig sein, dass es eine gewisse Tradition gibt. Eine Tradition kann aber niemals so weit gehen, aufrechte und wirksame gesetzliche Bestimmungen außer Kraft zu setzen. Jeder Bürgermeister hat sich an das Datenschutzgesetz zu halten“, so der Anwalt.

Neben dem Datenschutz, erklärt Lichtl, hat auch jeder Mensch das Recht an seinem eigenen Bild nach dem Urheberrechtsgesetz. Da Bilder dieser Art meistens in Medien veröffentlicht werden, kommt auch das Mediengesetz zum Zug und hier müssen mehrere Rechtsmaterien berücksichtigt werden.

Zustimmung muss nachweislich erfolgen

„Diese Materien haben gemeinsam, dass eben der Betroffene ausdrücklich zustimmen muss. Diese muss nachweislich erfolgen und dem gegenüber, der die Veröffentlichung durchführt. Auch ein Gewohnheitsrecht kann daran nichts ändern. Meine Empfehlung an die Bürgermeister ist, dass sie sich einfach mit den Personen in Verbindung setzen und eine Zustimmung einholen. Dann kann nichts passieren.“

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Auch ein eigenes Landesgesetz, ein sogenanntes Ehrungsgesetz, wie es Niederösterreich oder die Steiermark haben und das das Veröffentlichen der Daten damit angeblich erlauben soll, könne ein Bundesgesetz nicht außer Kraft setzen, sagt Lichtl.