Höchststrafe für Mord bestätigt

Nach dem außergewöhnlich grausamen Mord an einer jungen Kellnerin im Oktober 2014 in Saalfelden bleibt es für den Täter, einen heute 22-jährigen Salzburger, bei der Höchststrafe von 20 Jahren.

Das entschied das Oberlandesgericht Linz am Montag in der Berufungsverhandlung. Der damals 20-jährige Mann hatte die 19-Jährige mit 50 Messerstichen umgebracht.

„Innere Stimmen“ gehört

Der Beschuldigte selbst sagte im Prozess, „innere Stimmen“ hätten ihm befohlen, ein Opfer zu bringen. Die Kellnerin war seine Freundin, die beiden sollen laut Zeugen eine „On-off-Beziehung“ geführt haben. Der Mann lockte die ahnungslose junge Frau unter einem Vorwand in seine Wohnung und stach dann plötzlich auf sie ein.

Der Neuro-Psychiater Ernst Griebnitz stellte in einem Gutachten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung fest, attestierte dem Angeklagten aber Zurechnungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt. Der Kriminalpsychologe Thomas Müller sah in der Tat einen „Overkill“ und ein persönliches Tötungsdelikt, das durch Wut, Hass, Zorn oder Aggression ausgelöst worden sein könnte.

In erster Instanz zu 20 Jahren verurteilt

Die Geschworenen hatten die Frage, ob es sich um einen Mord handelt, einstimmig, mit „Ja“ beantwortet. In erster Instanz wurde der Bursche zu 20 Jahren verurteilt und in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. 20 Jahre waren damals die Höchststrafe für junge Erwachsene, mittlerweile wurde das Höchstmaß auf 15 Jahre gesenkt.

Anwältin: „Eingeschränkte Schuldfähigkeit“

Der Angeklagte berief gegen das Urteil. Seine Anwältin betonte die eingeschränkte Schuldfähigkeit ihres Mandanten und, dass sein Geständnis nicht berücksichtigt worden sei. Das Berufungsgericht vertrat allerdings die Ansicht, dass das Geständnis angesichts der Umstände - die Mutter des Opfers hatte die Tote gleich nach der Tat gefunden und der Zusammenhang mit dem Angeklagten lag auf der Hand - zu relativieren sei.

„Verbrechen, das kaum noch zu überbieten ist“

Das Oberlandesgericht wies die Berufung ab. Es bleibt damit bei 20 Jahren. „Mag die Schuldfähigkeit auch eingeschränkt sein, so liegt hier doch ein Verbrechen vor, das kaum noch zu überbieten ist“, sagte Senatsvorsitzender Andre Starlinger in der Begründung. Auch die Privatbeteiligen-Ansprüche an die Angehörigen des Opfers - insgesamt 99.000 Euro - bleiben gleich.