Mindestsicherung verstößt nicht gegen EU-Recht

Die in Oberösterreich für subsidiär Schutzberechtigte und befristet Asylberechtigte reduzierte Mindestsicherung verstößt, zumindest bei subsidiär Schutzberechtigten, nicht gegen EU-Recht. Zu dieser Entscheidung kam das Landesverwaltungsgericht.

Das Gericht hatte die Beschwerde eines subsidiär Schutzberechtigten behandelt (Subsidiär Schutzberechtigte sind Personen, deren Asylantrag zwar abgewiesen wurde, aber deren Leben oder Gesundheit im Herkunftsland bedroht wird). Dieser bekam anstatt der vollen Mindestsicherung in Höhe von gut 920 Euro nur mehr insgesamt 560 Euro.

Neuregelung seit 2016

Seit Sommer 2016 ist in Oberösterreich eine Neuregelung in Kraft: Im Gegensatz zu österreichischen Beziehern der Mindestsicherung gibt es für zeitlich befristete Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte seitdem im Monat nur 405 Euro plus einen an Auflagen gebundenen Integrationsbonus von 155 Euro.

Auf Kernleistungen beschränkbar

Diese Vorgehensweise erachtete der Beschwerdeführer als europarechtswidrig, weil nach der sogenannten Status-Richtlinie zwischen den Bezugsgruppen nicht differenziert werden dürfe. Das sieht das LVG jedoch nicht so: Nach besagter Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten zwar grundsätzlich „dafür Sorge zu tragen, dass Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten, jedoch ist es europarechtlich zulässig, die Sozialhilfeleistungen für subsidiär Schutzberechtigte auf sogenannte Kernleistungen zu beschränken“, heißt es in der Entscheidung wörtlich. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.

Ob die Kürzung der Mindestsicherung auch für befristete Asylberechtigte mit dem Gesetz in Einklang zu bringen ist, wurde vom LVG nicht behandelt.

ÖVP und FPÖ sehen sich bestätigt

„Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts bestätigt, dass wir im Landtag ein gut ausgeklügeltes System der Mindestsicherung beschlossen haben. Was die Regelungen für Subsidiär Schutzberechtigte anlangt, sieht das Gericht – wie die beratenden Experten damals – keine rechtlichen Bedenken“, so OÖVP-Sozialsprecher Wolfgang Hattmannsdorfer und FPÖ-Klubobmann Herwig Mahr in einer Aussendung zur aktuellen Landesverwaltungsgerichtsentscheidung. „Eine andere Entscheidung haben wir nicht erwartet.“

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