Richter zu Haft- und Geldstrafe verurteilt

Ein oö. Richter ist am Mittwoch im Landesgericht Steyr wegen Amtsmissbrauchs zu einer bedingten Haftstrafe von fünf Monaten und einer Geldstrafe von 6.120 Euro verurteilt worden. Das Urteil ist rechtskräftig.

In dem Amtsbereich des angeklagten Richters lag ein großes Heim, in dem psychisch beeinträchtigte Personen gepflegt und betreut werden. Für sie waren zahlreiche Sachwalter zu bestellen, die sich um ihre Angelegenheiten kümmern sollen. Doch der Richter fand zu wenige, obwohl er „hausieren“ ging, wie er sagte. Angehörige weigerten sich. Verwaltungsbehörden wie Gemeinden durften dies aus rechtlichen Gründen nicht mehr machen, Rechtsanwälte zeigten wenig Interesse daran. Auch Vereine für Sachwalterschaft lehnten wegen zu geringer Kapazitäten ab. Immer wieder starben Sachwalter und es mussten neue gefunden werden.

Ehefrau und Tochter eingesetzt

In seiner Not bat und drängte der Angeklagte seine Frau dazu, Sachwalterschaften zu übernehmen. An die 20 Jahre lang bestellte er sie für 13 Klienten und einmal auch seine Tochter per Beschluss und sprach auch 53 Aufwandsentschädigungen zu. Dadurch verstieß er aber wissentlich gegen die Bestimmung, dass er sich als Richter in Sachen von Ehegatten enthalten muss, warf die Staatsanwaltschaft dem langjährigen Richter vor.

Er hätte die seine Frau betreffenden Fälle einem Vertretungsrichter beziehungsweise einem Rechtspfleger zur Entscheidung übergeben müssen. Das ist auch bei mehreren Überprüfungen seiner Arbeit nie aufgefallen, obwohl alles in den Akten aufschien. Umfangreiche Ermittlungen ergaben später, dass keinerlei unrechtmäßige Bereicherung vorliegt. Aber die betreuten Personen seien in ihrem Recht auf unvoreingenommene Führung ihrer Verfahren geschädigt worden, warf ihm die Staatsanwaltschaft vor.

Eingeständnis vor Gericht

Der Jurist gestand sein Handeln als „Fehler“ ein. Er habe aber trotz des Personalmangels im Gericht - Rechtspfleger waren nur tageweise im Einsatz - den betroffenen Menschen rasch und effizient helfen wollen. Er habe den Pfleglingen und auch ihrem Heim Gutes tun wollen. Der Verstoß gegen die Bestimmungen war ihm in diesem Ausmaß nicht bewusst.

Schöffen lehnten Freispruch oder Diversion ab

Das Schöffengericht schloss sich aber der Anklage an und lehnte den vom Angeklagten beantragten Freispruch oder eine Diversion ab. Bei der Bemessung des Strafausmaßes wurde unter anderem der lange Tatzeitraum und die Vielzahl der vom Richter gefassten Beschlüsse erschwerend gewertet.

Mildernd waren das Geständnis, die Unbescholtenheit und die fehlenden finanziellen Schäden der Taten für die Betroffenen. Der Angeklagte nahm das Urteil an, der Staatsanwalt erklärte ebenfalls Rechtsmittelverzicht, somit ist es rechtskräftig.