Flüchtlingsquartiere: Wels blitzt vor VfGH ab

Das Durchgriffsrecht des Innenministeriums bei der Errichtung von Asylheimen ist verfassungskonform. Die von der FPÖ regierte Stadt Wels hatte sich mit der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) eine Abfuhr geholt. Wels wünscht sich nun eine Polizeischule.

In Gesprächen mit dem Innenministerium soll nach dem VfGH-Urteil geklärt werden, wie es weitergehen soll, sagte FPÖ-Bürgermeister Andreas Rabl in einer ersten Reaktion. Das habe aber fünf Tage vor der Wahl keinen Sinn. Er wolle lieber danach mit dem neuen Innenminister darüber reden, hat aber schon konkrete Vorstellungen: „Am liebsten wäre mir eine Polizeischule“.

„Bedarf an Unterkünften rückläufig“

Das Erkenntnis des VfGH habe „Erhellungen“ gebracht, wonach das Durchgriffsrecht Asylunterkünfte betreffe, nicht aber Behördenorganisationen, so Rabl. In Wels seien aber auch ein Erstaufnahmezentrum für 300 Asylwerber und eine Gesundheitsstraße auf dem Gelände der ehemaligen Landesfrauenklinik geplant. Dafür bestehe jedoch keine Widmung. Sie müsste beantragt werden, und die Stadt Wels stehe dem negativ gegenüber. Rabl argumentierte auch damit, dass der Bedarf an Flüchtlingsunterkünften in Oberösterreich ohnehin rückläufig sei und deswegen ständig welche geschlossen würden.

Anlass der Beschwerde der Stadt Wels gegen das Durchgriffsrecht des Innenministers war die geplante Unterbringung von Asylwerbern auf dem Gelände der ehemaligen Frauenklinik in Wels. Das Höchstgericht entschied, dass Gemeinden keine Parteienstellung haben, wenn der Innenminister von seinem Durchgriffsrecht Gebrauch macht. Eine Parteistellung habe nur der betroffene Grundstückseigentümer, heißt es in der Entscheidung.

Erst Bundesverwaltungsgericht angerufen

Seit über einem Jahr steht die ehemalige Landesfrauenklinik in der Linzer Straße in Wels leer. Das Innenministerium hatte im Vorjahr per Bescheid angeordnet, dass dort hilfs- und schutzbedürftige Asylwerber untergebracht werden sollten. Die Stadt Wels hielt den Bescheid für rechtswidrig und rief zunächst das Bundesverwaltungsgericht an. Dort blitzte die Stadt aber ab, weil die Gemeinde in Verfahren nach dem Durchgriffsrecht keine Parteienstellung hat. Diesen Beschluss brachte man dann vor den VfGH.

In ihrer Beschwerde machte die Stadt geltend, dass das „Bundesverfassungsgesetz über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden“ dem föderalistischen und dem rechtsstaatlichen Prinzip der Bundesverfassung sowie dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden widerspreche.

Keine Parteienstellung für Gemeinde

Der Verfassungsgerichtshof wies die Beschwerde ab. Die Höchstrichter bestätigten, dass die Gemeinde in Durchgriffsrechtsverfahren keine Parteienstellung hat. Der VfGH sah im Durchgriffsrecht keinen verfassungswidrigen Eingriff in die Gemeindeautonomie bzw. in die Kompetenzen der Bundesländer.

Das bedeutet allerdings nicht, dass die Gemeinde keine Möglichkeit hätte, gegen die Pläne des Ministeriums vorzugehen. Sollte nämlich tatsächlich - wie von der Gemeinde Wels behauptet - nicht das laut Durchgriffsrecht zulässige Flüchtlingsquartier, sondern ein Registrierungszentrum (laut oberösterreichischer Polizei eine „Schwerpunktdienststelle“) geplant sein, dann liege es an der Gemeinde, dagegen baurechtliche Schritte einzuleiten, heißt es im Erkenntnis der Verfassungsrichter. Ob und wann die Pläne des Innenministeriums auf dem Gelände der ehemaligen Frauenklinik umgesetzt werden, ist noch völlig offen.

Links: