VwGH: Apotheker-Gebietsschutz bleibt wie bisher

Der Apotheken-Gebietsschutz bleibt wie ursprünglich und kann nur von der Kammer verändert werden, urteilt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und hebt damit den Entscheid des Europäische Gerichtshofes, dass die starre Regel zum Einzugsgebiet aufzulockern ist, auf.

Mindestens 5.500 Menschen müsse das Einzugsgebiet jeder Apotheke umfassen, so die Regelung bis Juni 2016 – bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), diese Regel aufzulockern. Daraufhin hatten oö. Apotheker auf Geheiß des Verwaltungsgerichts (VwG) Lizenzen erhalten.

VwGH: Erkenntnis rechtswidrig

Diese Erkenntnis sei rechtswidrig gewesen und wurde daher aufgehoben, hält nun der VwGH nach einer außerordentlichen Revision fest - das VwG hatte die ordentliche Revision nicht zugelassen. Die Verfahren seien fortzusetzen, die Apothekerkammer müsste dazu ein Gutachten erstellen. In der Praxis wurde die Lizenzerteilung aber nur bei einer der klagenden Apotheken beeinsprucht - die anderen behalten daher ihre Lizenz.

Der EuGH habe 2016 (C-634/15) nicht grundsätzlich verboten, den Bedarf nach einer neuer öffentlichen Apotheke zu prüfen, sondern nur als EU-widrig eingestuft, dass eine unveränderlich festgelegte Anzahl von zu versorgenden Personen pauschal als Grundlage für die Lizenzerteilung genommen wird, hält der VwGH (Geschäftszahl Ra 2016/10/0141) fest. Außerdem müsse man nach der Entscheidung des EuGH dem Gesetzgeber in Österreich ausreichend Zeit lassen, das heimische Recht zu sanieren. Keinesfalls sei die Entscheidung des EuGH unmittelbar in Österreich anzuwenden gewesen, so der VwGH.

„EuGH-Meinung nur zur Entscheidungsfindung“

Denn einerseits habe es sich um ein Verfahren mit reinem Inlandsbezug gehandelt. Da sei die Meinung des EuGH lediglich als „von Nutzen“ für die Entscheidungsfindung einzustufen. Andererseits habe ein „erhebliches öffentliches Interesse“ daran bestanden, dass die österreichischen Bestimmungen für Apotheken bis zu einer Neuregelung aufrecht bleiben. Für die dafür nötige Übergangszeit könne man deshalb keine „Inländerdiskriminierung“ geltend machen.

„Jeden Fall einzeln prüfen“

Der Gesetzgeber habe im Dezember 2016, sechs Monate nach der EuGH-Entscheidung vom Juni 2016, das heimische Apothekengesetz angepasst und festgeschrieben, dass eine Apotheke auch für weniger als 5.500 Menschen eröffnet werden kann, „wenn es auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken geboten ist“. Die Behörde habe das in jedem einzelnen Fall zu prüfen, Grundlage für die Entscheidung sei ein Gutachten der Apothekerkammer.

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