Streit über Fahrt durch Rettungsgasse

Darf der Bundespräsident bei einem Stau mit seinem Dienstfahrzeug die Rettungsgasse benützen? Diese Frage entzweit Juristen, nachdem der Konvoi des Präsidenten auf der A7 in Linz durch die Rettungsgasse brauste, während Autofahrer im Stau auswichen.

Bundespräsident Heinz Fischer begleitete seinen luxemburgischen Staatsgast Großherzog Henri durch Oberösterreich. In Linz stand ein Besuch der voestalpine auf dem Programm, dann die Besichtigung des Konzentrationslagers Mauthausen und des Ars Electronica Centers. Zwischen den beiden letzten Programmpunkten geriet der Konvoi des Bundespräsidenten allerdings auf der A7 in den Stau.

Laut einem Bericht der Gratiszeitung „Heute“ habe daraufhin ein Offizier der Polizei entschieden, dass der Bundespräsident und sein Staatsgast einsatzmäßig durch die Rettungsgasse gelotst werden. Das Manöver sorgte offenbar bei vielen Autofahrern für Unmut.

„Missbräuchliche Verwendung der Rettungsgasse“

ÖAMTC-Jurist Ralph Wiplinger hält diese Benützung der Rettungsgasse für nicht zulässig. Er sagt: „Aus meiner Sicht liegt hier eine missbräuchliche Verwendung der Rettungsgasse vor. Es war die Absicht des Gesetzgebers, Einsatzfahrzeugen das Vorankommen zu ermöglichen, also Fahrzeugen von Rettung, Feuerwehr und Polizei, die zu Hilfeleistungen unterwegs sind. Es war nicht die Absicht, rascheres Vorankommen von mehr oder weniger wichtigen Personen zu ermöglichen.“

Der Polizeioffizier habe seine Kompetenzen überschritten, so Wiplinger, denn das Gesetz sehe keinen Ermessensspielraum und damit auch keine Entscheidungsmöglichkeit vor. Damit liege die Hauptverantwortung für den Missbrauch auch bei dem Polizeibeamten und nicht beim Chauffeur des Präsidenten.

Andere Rechtsauffassung der Präsidentschaftskanzlei

Eine andere Rechtsauffassung vertritt die Präsidentschaftskanzlei. Sie verweist auf den Paragraf 26 der Straßenverkehrsordnung, wonach die Polizei zur Abwicklung eines Staatsbesuchs Blaulicht und Folgetonhorn einsetzen dürfe - und alle Straßenbenützer hätten einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Nach Ansicht der Präsidentschaftskanzlei ist auf Basis dieser Bestimmung die Benützung der Rettungsgasse bei einem Staatsbesuch zulässig.

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