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Coronavirus

Neue CoV-Regeln ab Samstag

Ab Karsamstag sind die CoV-Regeln wieder lockerer. Die Erleichterungen werden spürbar sein, etwa mit der Abschaffung der Maskenpflicht im nicht lebensnotwendigen Handel. Im Folgenden ein Überblick über die bis 8. Juli geltenden Regeln.

Die FFP2-Maske ist nur noch an relativ wenigen Orten zu tragen. Das sind zunächst die Massenverkehrsmittel und geschlossene Haltestellen. Dazu kommen Schülertransporte und Taxis. Weiters von der Maskenpflicht umfasst sind unter anderem der Lebensmittelhandel, Apotheken, Drogerien, Trafiken, Kfz- und Radwerkstätten, Banken, Post-Dienststellen und Ämter im Parteienverkehr. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an diesen Stätten müssen ebenfalls Maske anlegen, sofern es keinen anderen adäquaten Schutz etwa durch Plexiglas gibt.

Das bedeutet im Umkehrschluss, dass im anderweitigen Handel (Mode, Elektronik etc.) ebenso wie bei Veranstaltungen oder am Arbeitsplatz keine Maskenpflicht mehr gilt – weder für Kunden noch für an den Orten Beschäftigte.

Gesundheitseinrichtungen

Einen Spezialfall stellen Gesundheitseinrichtungen dar. Für sie gilt eine 3G-Regel. Das heißt, man muss entweder geimpft, genesen oder getestet sein, wenn man etwa ein Spital, eine Reha- oder Behinderteneinrichtung oder ein Pflegeheim besucht. Anders handelt Wien, wo es eine grundsätzliche Testverpflichtung vor einem Besuch gibt. An sich gibt die Verordnung des Bundes nur 3G vor, da reicht also auch ein Antigentest. Das Besucherlimit fällt in Pflegeheimen und in den Spitälern, ausgenommen in Wien.

Veranstaltungen

Kultur- und Sport-Veranstaltungen sowie Events aller anderen Art sind mehr oder weniger von CoV-Restriktionen befreit. Weder gelten noch G-Vorschriften noch Maskenpflicht. Alleine bei Veranstaltungen mit mehr als 500 Besuchern muss ein Präventionskonzept erstellt werden. Zudem muss ein Präventionsbeauftragter ernannt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kontrolliert nur stichprobenartig.

Gastronomie

Die Gastronomie ist nun im ganzen Bundesgebiet von Einschränkungen befreit. Dies gilt auch für die Nachtgastronomie, die ohne G-Regeln genutzt werden kann.

Tourismus

Auch die Hotellerie ist von keinen Restriktionen mehr betroffen. Selbst in Seilbahnen, Reisebussen und auf Ausflugsschiffen ist keine Maske verpflichtend. Das Tragen wird in diesen Einrichtungen in der Verordnung jedoch ausdrücklich empfohlen.

„Grüner Pass“

Auch wenn man im Land nur noch in Ausnahmefällen einen G-Nachweis braucht, ist er in etlichen Staaten für die Einreise obligatorisch. Hier dehnt die Regierung die Gültigkeit aus, allerdings nur nach abgeschlossener Grund-Immunisierung, worunter man drei Impfungen versteht. Hier gilt der „Grüne Pass“ nunmehr 365 Tage, also ein Jahr.

Eine Zweitimpfung darf hingegen nur 180 Tage zurückliegen, bzw. bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 210 Tage. Auch eine Genesung wird weiter nur 180 Tage akzeptiert, um die Vorgaben des Grünen Passes zu erfüllen.

Geimpft – Genesen – Geimpft

Während eine Genesung bisher wie eine Booster-Impfung gewertet wurde, gilt das für die Verlängerung des „Grünen Passes“ jetzt nicht mehr, bestätigt Carmen Breitwieser, die Leiterin des Landeskrisenstabs. Entscheidend ist die letzte Impfung, so Breitwieser. Wer zwischen der ersten und der zweiten Impfung CoV-positiv war, für den gilt die letzte Impfung. Der „Grüne Pass“ ist ab dieser ein Jahr gültig, so Breitwieser.