Rendering neues Stadion LASK
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Grünes Licht für Linzer Stadion

Das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Oberösterreich hat grünes Licht für den Bau des neuen Linzer Stadions auf der Gugl gegeben. Es erteilte zwei zusätzliche Auflagen bezüglich Lichtemissionen und wies insgesamt die Beschwerden mehrerer Nachbarn ab.

Die Anrainer hatten in ihrer Beschwerde angeführt, das Bauvorhaben unterliege einer nicht durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Weiters handle es sich um einen Neubau – das Projekt werde aber als Um- und Zubau deklariert. Zudem würden sie durch Immissionen von Lärm, Luft und Licht in ihren subjektiven Nachbarrechten verletzt. Das LVwG prüfte die Verfahrensunterlagen, zog Sachverständige bei und führte eine mündliche Verhandlung durch. Das Urteil: Der Beschwerde sei insofern stattzugeben, als zwei zusätzliche Auflagen betreffend die Lichtemissionen vorzuschreiben waren.

Auflagen für Beleuchtung

Demnach ist die Fassadenbeleuchtung so auszuführen, dass die Scheinwerfer von oben nach unten leuchten beziehungsweise nicht in Richtung höher gelegener Fensterflächen von Fassaden benachbarter Wohnobjekte. Die selbstleuchtenden Lichttafeln sind so auszuführen, dass die maximalen Leuchtdichten der entsprechenden Normen eingehalten werden. Im Übrigen seien die Beschwerden aber als unbegründet abzuweisen.

Denn durch die Anordnung der neuen Flutlichtanlage unter dem Stadiondach sowie die neu geplante Flutlichtanlage auf dem Trainingsplatz ergebe sich eine Verbesserung der lichttechnischen Situation, was die Blendung für die Nachbarn betrifft. Die Ausführung des Projektes bewirke zudem eine Verbesserung der Lärmsituation für die Nachbarn, und auf deren Liegenschaften käme es auch zu keinen Überschreitungen der gültigen Grenzwerte für Luftschadstoffe.

Rendering der Linzer Raiffeisen Arena
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Umbau statt Neubau

Zur Frage einer UVP-Pflicht für das Bauvorhaben stellte das LVwG fest, dass das bereits von der dafür zuständigen oberösterreichischen Landesregierung per rechtskräftigen Bescheid verneint worden sei. Zu dem Einwand, es handle sich bei dem Bauvorhaben um einen Neubau anstelle eines Um- und Zubaues, stellte das Gericht fest, dass keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten abgeleitet werden könne.