Der Generalkollektivvertrag regle, dass nur ein Coronavirus-Test pro Woche während der Arbeitszeit möglich sei, alle weiteren müssten tunlichst in der Freizeit erfolgen.
„Zeiten für Testen als Arbeitszeit rechnen“
Die AK vertritt die Rechtsauffassung, dass nach dem Epidemiegesetz bei Tests, die während der Arbeitszeit notwendig sind, für jenen Zeitraum das Entgelt weiterbezahlt werden muss, der dafür benötigt wird. Und Zeiten, die für das Testen aufgewendet werden müssen, um an den Arbeitsplatz zu kommen, auf jeden Fall als Arbeitszeit angerechnet werden.