Die AK als zuständige Behörde rät allen Beschäftigten, die noch nicht im Register eingetragen sind, sich dennoch registrieren zu lassen, damit sie ab 1. Jänner 2022 komplikationslos in ihren derzeitigen Berufen weiterarbeiten können, so die Arbeiterkammer Oberösterreich am Freitag in einer Medienaussendung.
Entsprechende Ausbildung muss nachgewiesen werden
Laut einer aktuellen Gesetzesänderung dürfen bis 31.12.2021 alle Personen in der Pflege und in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten arbeiten, die über eine entsprechende Ausbildung verfügen. Diese berufliche Ausbildung muss durch Zeugnis, Diplom, Abschlussurkunde oder Bescheid nachgewiesen werden. Eine Eintragung ins Gesundheitsberuferegister ist vorübergehend nicht erforderlich.
Seit zwei Jahren verpflichtender Eintrag
Mit Jahresende erlischt diese Berechtigung. Ab dann ist für eine weitere Berufsausübung wieder der Eintrag im Gesundheitsberuferegister notwendig. Diese wird seit zwei Jahren von der Arbeiterkammer als zuständige Behörde betreut. Seit 1. Juli 2018 müssen sich alle Beschäftigten der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sowie der gehobenen medizinisch-technischen Dienste verpflichtend in das Register eintragen lassen.