Die Arbeiterkammer (AK) OÖ rät, hier das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen und appellierte am Dienstag an die Unternehmen, familienfreundliche Lösungen zu ermöglichen. Grundsätzlich sei eine Urlaubsvereinbarung für beide Seiten bindend und ein einseitiger Rücktritt nur ausnahmsweise rechtlich zulässig, so AK-Präsident Johann Kalliauer in einer Aussendung.
Kein rechtlicher Grund für Urlaubsänderung
Die gesetzliche Verlegung der Semesterferien stelle nach Einschätzung der AK an sich keinen Grund für einen Rücktritt von einem vereinbarten Urlaub dar. Wenn man damit argumentiere, dass der Urlaubszweck in der gemeinsamen Zeit mit den Kindern lag und der Erholungszweck nun vereitelt werde, könne der Rücktritt aber in Einzelfall gerechtfertigt sein.
AK rät: Gespräch mit Arbeitgeber suchen
„Auf gar keinen Fall dürfen Beschäftigte ohne Vereinbarung ihren Urlaub in den neuen Semesterferien einseitig antreten. Das wäre ein glasklarer Entlassungsgrund“, warnte Kalliauer. Beschäftigte hätten keinen Anspruch, dass ihre Arbeitgeber die Urlaubsanträge zum vorverlegten Ferientermin genehmigen. Er empfiehlt, das Gespräch zu suchen.