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unsplash/Mika Baumeister
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Chronik

Kündigung wegen CoV-Arbeitsfreistellung

Weil sie zur Coronavirus-Risikogruppe zählt und deshalb die Arbeitsfreistellung in Anspruch genommen hat, wurde eine Näherin aus dem Bezirk Vöcklabruck gekündigt. Zu Unrecht, wie jetzt ein Urteil des Arbeits- und Sozial-Gerichts Wels zeigt.

Die Näherin hat nicht nur ein, sondern gleich zwei ärztliche Atteste, die bestätigen, dass sie zur Coronavirus-Risikogruppe zählt. Laut Gesetz müsste ihr der Arbeitgeber daher entweder einen sicheren Arbeitsplatz zur Verfügung stellen oder der Frau Heimarbeit ermöglichen. Wenn beides nicht möglich ist, muss die Frau vom Dienst freigestellt werden.

Bei Arbeiterkammer Hilfe gesucht

Die Frau nahm das auch in Anspruch, kurz darauf wurde sie aber gekündigt. Die Näherin wollte das nicht auf sich sitzen lassen und wandte sich an die Arbeiterkammer, mit deren Hilfe die Firma geklagt wurde. Die Entscheidung des Gerichts fiel eindeutig zugunsten der Frau aus. Die Firma habe keinen Ersatzarbeitsplatz angeboten, für eine Kündigung gab es daher laut Gericht auch keinen Grund. Außerdem sei die Kündigung sozialwidrig erfolgt, da die Frau Kredite und Darlehen zurückzahlen müsse. Aufgrund der aktuellen Situation wäre die Näherin arbeitslos gewesen oder hätte, wenn sie überhaupt einen neuen Job gefunden hätte, zumindest um ein Viertel weniger verdient, so das Gutachten eines Sachverständigers.

Arbeitsverhältnis bleibt aufrecht

Das Arbeitsverhältnis der Näherin bleibt somit aufrecht, als Angehörige der Risikogruppe wird sie vom Dienst freigestellt und bekommt 90 Prozent ihrer Bezüge weiterbezahlt. Die Lohnkosten bekommt der Arbeitgeber übrigens vom Staat ersetzt. Die Regelung für Covid-19-Risikogruppen gilt vorerst bis 30. Dezember 2020.