Generell gibt es Geld nur zurück, wenn das Hotel zum gebuchten Zeitpunkt geschlossen ist, oder wenn man die Urlaubsregion in Folge von Quarantänemaßnahmen nicht erreicht und der Urlaub somit nicht angetreten werden kann. Furcht alleine sei kein Grund, sagt Ulrike Weiss vom AK Konsumentenschutz.
„Unzumutbarkeit an Festhalten der Reise“
Haben sich seit der Buchung und dem Aufenthalt jedoch wesentliche Umstände verändert, die das Festhalten an der Reise unzumutbar machen, könne man möglicherweise mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage argumentieren. Denkbar sei das aber nur bei unmittelbarem Reiseantritt, also bei einem Urlaub nächste Woche direkt in St. Wolfgang.