Oberlandesgericht Linz OLG
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Strafe für Vergewaltiger: Elf statt zwölf Jahre

Das Oberlandesgericht Linz hat die Strafe für einen Mann, der vom Landesgericht Linz wegen Vergewaltigung und anderen Sexualdelikten zu zwölf Jahren Haft verurteilt worden war, auf elf Jahre herabgesetzt.

Die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher blieb aufrecht. Der Angeklagte hatte dagegen und gegen die Strafhöhe berufen. Der damals 29-Jährige hatte sich im Jänner 2019 am Areal des Bahnhofs in Linz einer jungen Frau gegenüber als Polizist ausgegeben und sie bei einer „Drogen-Kontrolle“ vergewaltigt.

Erst 2016 bedingt entlassen

Gleich nach der Tat soll er zumindest zwei weitere junge Frauen – eine war erst 15 Jahre alt – mit der gleichen Masche angeredet, sich aber eine Abfuhr geholt haben. Der Mann weist bereits zwei einschlägige Vorstrafen auf.

Er war erst 2016 nach acht Jahren aus einer Anstalt bedingt entlassen worden. Bei den Ermittlungen stellte sich heraus, dass er noch für weitere Sexualdelikte verantwortlich sein dürfte.

Zwei weitere Frauen belästigt

Unter anderem soll er in der Silvesternacht 2019/20 einer Zufallsbekanntschaft nach gemeinsamen Drogenkonsum sexuell genötigt haben, indem er drohte, er sei Polizist. Zwei weitere Mädchen soll er sexuell belästigt und Jugendlichen Drogen überlassen haben.

Ein Gutachten bescheinigte dem Angeklagten Zurechnungsfähigkeit. Er leide aber an einer psychiatrischen Erkrankung und es bestehe laut Sachverständiger Adelheid Kastner eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er neuerlich derartige Taten begehen werde.

Erschwerend gewertet

Daher wurde er auch in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Dies und die Strafhöhe bekämpfte der Mann in seiner Beschwerde. Der Angeklagte verantwortete sich geständig und meinte, es tue ihm leid gegenüber den Opfern und seiner Familie.

Das OLG gab der Beschwerde teilweise statt und setzte das Urteil um ein Jahr herab, denn das Landesgericht habe zu Unrecht eine Tathandlung während offener Probezeit als erschwerend gewertet.

Geistige Abnormität

Das vom Verteidiger in Zweifel gezogene Gutachten bewertete der Richtersenat als schlüssig. Aus diesem gehe auch hervor, dass bei dem Angeklagten eine geistige Abnormität vorliege, vor allem wenn Suchtgift konsumiert wurde.