Bodenmarkierungen auf einem Radweg
APA/HANS PUNZ
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URTEIL

Bei Raddemo Fahrradweg nicht benutzt

Weil er bei einer Raddemo in Linz nicht den Fahrradweg benutzt hatte, hat ein Teilnehmer von der Polizei eine Geldstrafe aufgebrummt bekommen. Der Radler beschwerte sich beim Landesverwaltungsgericht (LVwG) und bekam recht.

Eine Verwaltungsübertretung könne bei Kundgebungen ausnahmsweise gerechtfertigt sein, so die Begründung. Das Straferkenntnis sei daher „aufzuheben und das Verfahren einzustellen“.

Radfahrweg nicht benutzbar

Die Polizei hatte den Mann gestraft, weil er im Zuge einer unangemeldeten Versammlung in Linz den neben der Fahrbahn laufenden Radstreifen nicht benutzt hatte.

Der Beschwerdeführer rechtfertigte das damit, dass der Radfahrweg nicht benutzbar gewesen sei und es sich um eine Versammlung gehandelt habe.

Als Zeichen des Protests

Der LVwG begründete die Aufhebung der Strafe damit, dass im Rahmen einer Versammlung – auch wenn diese nicht bei der Behörde angezeigt wurde – „ein Verhalten, das an sich eine Verwaltungsübertretung darstellt, unter Umständen gerechtfertigt sein kann“.

Die Teilnehmer seien nämlich durch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Versammlungsfreiheit geschützt. Im aktuellen Fall hatten die Teilnehmer der Kundgebung als Zeichen des Protests über die Situation von Radfahrern im Straßenverkehr den Radweg nicht benutzt.