Es stellte keine Pflichtverletzung bei ihm und deshalb auch keine Haftung fest. Ausgangspunkt für den seit Dezember 2018 in 13 Verhandlungstagen ausgetragenen Streit vor Gericht ist ein Betrugsfall aus dem Jahr 2016.
Als Firmenchefs ausgegeben
Die Täter hatten sich damals in Mails an die Buchhaltung der FACC als die Firmenchefs ausgegeben und die Überweisung von 54 Mio. Euro auf ausländische Konten veranlasst.
FACC argumentierte, der Vorstand habe kein ausreichendes Kontrollsystem geschaffen und damit den Schaden zu verantworten. Das wies der Beklagte zurück.
Erneute rechtliche Auseinandersetzung
Zur Verhandlung am Mittwoch weitete die FACC ihre Forderung auf insgesamt 43 Mio. Euro aus. Das löste eine erneute rechtliche Auseinandersetzung zwischen den Anwälten der Streitparteien aus. Anträge wurden gestellt und von der Gegenseite zurückgewiesen.
Schadenersatzklage abgelehnt
Zuletzt erfolgte von Richter Nikolaus Steininger, der mehrmals im Verfahren zu einem Vergleich geraten hatte, der Beschluss auf Abweisung der Anträge und er erklärte die Sache entscheidungsreif. In seinem Urteil wies er die Schadenersatzklage ab und begründete dies ausführlich.
Das erfolge wegen der Anwesenheit etlicher Journalisten: „Ich will nicht morgen lesen: Ein Geschäftsführer darf alles.“ Er verwies darauf, dass der Vorfall und die Umstände, die dazu führten, nicht aus der späterer Sicht – „danach ist man immer gescheiter“ – beurteilt werden dürften.
Zahlungssystem des Unternehmens nicht ordnungsgemäß
Zweifellos sei – wie sich in der Verhandlung gezeigt habe – das Zahlungssystem des Unternehmens nicht ordnungsgemäß gewesen, wenn eine einzige Mitarbeiterin Überweisungen durchführen konnte.
Doch weil der Beklagte davon nicht gewusst habe, hafte er auch nicht dafür. Er sei gemäß der Ressortverteilung für seinen Bereich verantwortlich gewesen, ein internes Kontrollsystem falle nur abgeschwächt in die ihm zukommende Gesamtverantwortung.
Vier-Augen-Prinzip
Er hätte nur bei Verdachtsmomenten handeln müssen, doch sei ihm vom zuständigen Vorstandsmitglied versichert worden, dass es bei Überweisungen ein Vier-Augen-Prinzip gebe. Somit habe er seine Überwachungspflicht nicht verletzt.
Die Klagsvertreter meldeten sofort Berufung an, die Gegenseite gab keine Erklärung ab. Das Urteil ist somit nicht rechtskräftig. Das Oberlandesgericht wird sich damit befassen.
Gegen vorzeitige Abberufung geklagt
Die Angelegenheit wird die Justiz auch sonst noch weiter beschäftigen. Denn der Ex-Chef hat gegen seine vorzeitige Abberufung geklagt.
Auch das Handelsgericht Wien ist in die Sache eingeschaltet. Zudem ermittelt die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) in dem Fall.
FACC ist börsennotiert
In der Verhandlung in Ried war auch zu hören, dass Gelder aus dem Betrug wieder aus dem Ausland zurückgeholt werden konnten und sich noch bei den österreichischen Behörden befinden.
Das oberösterreichische Unternehmen FACC ist börsennotiert, seit 2009 ist die staatliche Aviation Industry Corporation of China (AVIC) Mehrheitsaktionär.