Auszüge aus Erkenntnis des Obersten Verwaltungsgerichtshof
Oberster Verwaltungsgerichtshof
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Politik

Ablehnung wegen zu guter Integration

Ein inzwischen 20-jähriger Afghane ist als unbegleiteter Minderjähriger 2015 nach Österreich gekommen und hat sich seitdem mustergültig integriert – nun wurde ihm das humanitäre Bleiberecht aberkannt.

Im Mai 2015 kam der damals 15-Jährige allein, ohne Eltern auf seiner Flucht aus Afghanistan nach Österreich. Innerhalb kürzester Zeit lernte er Deutsch, holte seinen Pflichtschulabschluss nach und begann im März 2018 im Bezirk Braunau eine Tischlerlehre. Seitdem verdient er sein eigenes Geld, hat seine eigene Wohnung und bekam keinen Cent Unterstützung vom Staat. Das Bundesverwaltungsgericht würdigte diese mustergültige Integration vor vier Monaten und sprach dem jungen Mann das humanitäre Bleiberecht zu, was einem vorerst unbefristeten Aufenthalt mit der Erlaubnis, in Österreich arbeiten zu können, entspricht.

Humanitäres Bleiberecht wieder entzogen

Vergangenen Freitag schloss der inzwischen 20-Jährige das zweite Berufsschuljahr mit Erfolg ab, erhielt aber an diesem Tag einen Bescheid des Verwaltungsgerichtshofs. Darin wird ihm das humanitäre Bleiberecht wieder entzogen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte gegen das humanitäre Bleiberecht Einspruch erhoben und der Verwaltungsgerichtshof gab dem statt.

Kein verfestigter Aufenthalt

Mit der Begründung, dass der junge Afghane noch keine fünf Jahre in Österreich sei und daher könne noch nicht von einem verfestigten Aufenthalt gesprochen werden. Zuerst komme das öffentliche Interesse und dann erst das private – eine Lehre könne man nicht als öffentliches Interesse berücksichtigen.

Auszüge aus Erkenntnis des Obersten Verwaltungsgerichtshof
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Ein Ausschnitt aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof

Darauf folgt ein weiterer Einwand: Der junge Mann habe sich zu einem Zeitpunkt gut intergiert, als noch gar nicht sicher gewesen sei, dass er in Österreich bleiben dürfe. Vereinfacht bedeutet das wohl, dass er sich zu früh zu gut integriert hat. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt weder den nachgeholten Schulabschluss, noch die Lehre, noch die wirtschaftliche Selbständigkeit des 20-Jährigen an.