UVP-Pflicht für 110-kV-Leitung neu geprüft

Die Gegner der 110 KV-Stromleitung von Vorchdorf nach Kirchdorf haben beim europäischen Gerichtshof (EuGH) erreicht, dass jetzt geprüft werden muss, ob für die 110-kV-Leitung Vorchdorf-Kirchdorf nicht doch eine UVP zu machen sei.

Neun Kläger hatten einen Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung angefochten, wonach das Vorhaben keiner UVP bedürfe. Streitig war, ob der Schwellenwert für Rodungen (20 ha), ab dem eine UVP erforderlich wird, erreicht werde. Der europäische Gerichtshof entschied, dass sogenannte Trassenaufhiebe ebenfalls als Waldrodungen zu werten sind. Mit dieser Entscheidung muss jetzt geprüft werden, ob das Projekt doch eine Umweltverträglichkeitsprüfung benötigt.

Vorchdorf, Strommasten für 110 KV-Leitung

ORF/Erl-Ohler

In Vorchdorf stehen die Strommasten bereits

„Arbeiten werden zurückgefahren“

Während dieses Verfahrens wird die Netz Oberösterreich GmbH die Arbeiten an der Leitung ordnungsgemäß zurückfahren und bis auf weiteres unterbrechen, so die Energie AG am Dienstag in einer ersten Reaktion.

VwGH bat Europäischen Gerichtshof um Klärung

Der Verwaltungsgerichtshof hatte den Europäischen Gerichtshof um Klärung der Rechtslage aufgefordert, ob der geplante sogenannte Trassenaufhieb als Rodung anzusehen sei. Bei einem Trassenaufhieb handelt es sich um Flächen unterhalb von Leitungen, auf denen es zu Fällungen kommen kann, damit der Mindestabstand zu den Leitungsseilen gewahrt bleibt.

Der EuGH urteilte nun, dass Anhang II Nr. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die UVP bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten dahingehend auszulegen sei, dass Trassenaufhiebe zum Zweck der Errichtung und der Bewirtschaftung einer energiewirtschaftlichen Freileitungsanlage für die Dauer ihres rechtmäßigen Bestands „Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart“ im Sinne dieser Bestimmung darstellen.

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