Rechte und Pflichten im Stau

Durch die täglichen Staus wird die Geduld der Pendler aus dem Mühlviertel täglich auf die Probe gestellt. Nicht nur das, die Arbeitszeiten können seltener eingehalten werden. Doch laut Arbeitsrecht können bestimmte Verspätungen beim Dienstgeber wieder geltend gemacht werden.

Seit knapp zwei Jahren stehen Pendler aus dem Mühlviertel im Schnitt um 30 bis 60 Minuten pro Tag länger im Stau als sonst. Das sind rund fünf Stunden verstaute Lebenszeit in der Woche und mehr als 200 Stunden im Jahr. In Folge können die Autofahrer dann ihre Arbeitszeiten immer seltener einhalten und müssen entweder jeden Tag deutlich früher zur Arbeit aufbrechen oder nachmittags die Fehlzeiten von der Früh hereinarbeiten.

Über Arbeitsweg informieren

Grundsätzlich muss der Dienstnehmer dafür sorgen, rechtzeitig in die Arbeit zu kommen und alles Zumutbare tun, um Staus auszuweichen oder entsprechend vorzubeugen, sagt Helga Kempinger, Leiterin der Abteilung Arbeitsrecht in der Arbeiterkammer. Also im Notfall auch umsteigen auf öffentliche Verkehrsmittel – die meist ebenfalls im Stau stehen. Busse aus dem Mühlviertel nach Linz können ihre Fahrpläne seit Monaten kaum mehr einhalten. Arbeitnehmer sind, laut Kempinger, sogar verpflichtet, sich regelmäßig über ihren Arbeitsweg zu informieren, ob auch keine vorhersehbaren Behinderungen auftreten. Dazu gehören bekannte Stauzonen wie eben vor der Voestbrücke oder etwa in den Medien vorab angekündigte Baustellen und Behinderungen.

Dienstverhinderung geltend machen

Nur wenn etwas Unvorhergesehenes auftritt, kann ein Arbeitnehmer das als Dienstverhinderung angeben, sagt die Arbeitsrechtsexpertin der AK. Unvorhergesehen war sicher die Kompetenzüberschreitung des Baustellenkoordinators in der Leonfeldnerstraße am Mittwoch und am Donnerstag mit der Sperre einer Fahrspur, kilometerlangen Staus und bis zu einer Stunde Zeitverzögerung. Das kann man geltend machen. Mehr dazu in: „Bauaufsicht übertreten“ - Stauchaos in Linz (ooe.ORF.at)

Zum Beispiel: Wer normalerweise von 7.30 bis 16.00 Uhr arbeitet, gewöhnlich durch den Stau mit dem Bus aber erst um 8.00 Uhr in die Arbeit kommt, und durch die zusätzliche, unangekündigte Baustelle erst um 9.00 Uhr beginnt - der kann die Zeit von 8.00 bis 9.00 als Dienstverhinderung angeben und muss sie nicht nachholen. Allerdings: Die Beweislast in solchen Fällen liegt beim Dienstnehmer, wenn ihm der Arbeitgeber die Verzögerung nicht glaubt. Als Beweise gelten Zeugen im Auto, Polizei oder Medienmeldungen.