Halloween: Grenze zwischen Spaß und Straftat

Am Dienstagabend ziehen die Geister, Skelette und Clowns für Süßigkeiten wieder los. Wie jedes Jahr mahnt die Polizei, die Grenze zwischen Streichen und Straftaten nicht aus den Augen zu verlieren. Das Verhüllungsverbot spielt erstmals eine Rolle.

Das amerikanische „Trick or treat“ (auf Deutsch: „Süßes oder Saures“) kennt eigentlich klare Regeln: Wer den Halloween-Geistern vor der Haustür heute Nacht die „süße Spende“ verwehrt, muss mit einem „Streich“ rechnen. Aber nicht immer sind die Halloween-Streiche harmlos.

Übermut und zu viel Alkohol

Denn die geplanten Streiche würden oft aus Übermut oder zu viel Alkoholkonsum in Straftaten umschlagen, sagt Adolf Wöss vom Landeskriminalamt. Die Polizei verzeichnet in dieser Nacht mehr Anzeigen wegen Lärmbelästigungen und Sachbeschädigungen als sonst, vor allem in den Städten, so Wöss: „Das beginnt bei dem Beschmieren der Hausmauern, dem Beschädigen der Briefkästen mit Knallkörpern und kann in der Bedrohung von Personen enden.“

Masken zu Halloween

APA/dpa/Stephanie Pilick

Selbst wenn die unter 14-jährigen Halloween-Übeltäter nicht strafmündig sind, kann der vermeintliche Spaß vor Gericht enden. In Form von Schadenersatzklagen etwa. Die Strafunmündigkeit entbindet die Eltern nicht von der Aufsichtspflicht, erinnert Wöss. Eltern sollten deshalb mit ihren Kindern den Umzug besprechen. Denn auch das Jugendamt werde informiert, wenn es einen Zwischenfall gibt, so Wöss.

Der Siegeszug des Gruselfestes

ORF

Das seit Oktober geltende Verhüllunsgverbot soll der Freude an der Maskerade keinen Abbruch tun: Halloween-Verkleidungen - auch solche, bei denen man das Gesicht nicht sieht, fallen laut Innenministerium in die Kategorie „Tradition und Brauchtum“ und sind somit vom Verhüllungsverbot ausgenommen.