Über 800.000 Euro weniger Strafe für Spediteur
Der Unternehmer soll bei der Beschäftigung ungarischer Lkw-Fahrer im Jahr 2014 gegen das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz verstoßen haben. Die zuständige Bezirkshauptmannschaft hatte die hohe Strafe verhängt, weil im Zusammenhang mit der Beschäftigung von 1.099 Personen entgegen den Bestimmungen des aktuellen Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes bestimmte Unterlagen nicht am Firmensitz zur Kontrolle bereit gehalten worden seien. Für jeden einzelnen betroffenen Arbeitnehmer gab es eine Strafe - so kam die hohe Summe zustande.
Antrag auf Streichung des Straferkenntnisses
Der Unternehmer rief das LVwG an und beantragte die ersatzlose Streichung des Straferkenntnisses. Sein Argument: Es sei keine Arbeitskräfteüberlassung vorgelegen. Für das Gericht handelte es sich bei der Beschäftigung von Lkw-Fahrern des ungarischen Tochterunternehmens sehr wohl um eine Arbeitskräfteüberlassung an das oberösterreichische Mutterunternehmen.
Auf den verhandelten Sachverhalt sei aber noch nicht das erst seit Jahresbeginn geltende Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, sondern das bis dahin geltende Arbeitskräfteüberlassungsgesetz anzuwenden. Dieses sieht allerdings unabhängig von der Zahl der überlassenen Personen eine einheitliche Geldstrafe zwischen 500 und 5.000 Euro vor. Das Gericht reduzierte unter Berücksichtigung der Straferschwerungs- und Milderungsgründe auf 4.000 Euro.