AK: Kein Zwang für Faschingsmaske bei Arbeit

Arbeitnehmer können laut Arbeiterkammer (AK) Oberösterreich nicht gezwungen werden, sich zu verkleiden, dazu gebe es kein Gesetz. Bei der Entscheidung darüber riet die AK im Sinne der Harmonie, firmenübliche Gewohnheiten zu berücksichtigen.

Der Fasching geht auf seinen Höhepunkt zu und damit auch das närrische Treiben auf den Straßen und in den Büros. Grundsätzlich sollte sich die Kleidungswahl auch im Fasching an der Art des Betriebes orientieren, so die AK in einer Medienaussendung am Freitag.

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Nicht bei formeller Arbeitskleidung

Gesetzliche Vorschriften zur Arbeitskleidung - abgesehen von jenen des Arbeitnehmerschutzes - gibt es nicht. Daher gilt: Wenn in einer Branche - etwa im Bankwesen - formelle Arbeitskleidung üblich ist, sollten auch im Fasching Cowboyhut, Lasso und Revolver tabu sein, es sei denn der Arbeitgeber erlaubt dies ausdrücklich. Umgekehrt kann der Arbeitgeber den Wunsch nach einer Kostümierung äußern, verpflichten kann er die Angestellten dazu jedoch nicht.

Verkleidungen können nur dann verpflichtend sein, wenn jemand zum Beispiel extra für das Faschingsfest eingestellt wurde. Für Faschingsfeiern am Arbeitsplatz gilt: Lädt der Arbeitgeber zu einer Feier während der Arbeitszeit ein, „schenkt“ er diese den Arbeitnehmern und muss sie auch entlohnen. Eine Feier außerhalb der Arbeitszeit bleibt im Normalfall unbezahlt, der Besuch ist daher freiwillig. Ein im Betrieb aufrechtes Alkoholverbot gilt auch während der Faschingszeit.