Schmerzensgeld für Tod des Vaters
Der Spitalsbetreiber hatte dem Sohn für die eingetretenen seelischen Beeinträchtigungen - er war zum Todeszeitpunkt des Vaters 13 Jahre alt - 15.000 Euro überwiesen. Die Rechtsvertreter des Schülers klagten weitere 25.000 Euro ein, bekamen vom Erstgericht jedoch nur zusätzliche 5.000 Euro zugesprochen. Diese Entscheidung wurde vom OLG in zweiter Instanz bestätigt.
Revision zurückgewiesen
Die dagegen eingebrachte Revision wies der OGH vor zwei Wochen zurück, „weil eine Verletzung des bei der Schmerzensgeldbemessung bestehenden Beurteilungsspielraums nicht vorliegt“. Der OGH betonte, dass bei der Schmerzensgeldbemessung neben den Umständen des Einzelfalls auch ein „objektiver Maßstab“ zu beachten ist.
Trauma nach Tod
Den gerichtlichen Feststellungen zufolge war bei dem knapp 14-Jährigen unmittelbar nach dem Tod des Vaters eine schmerzhafte Belastungsstörung aufgetreten. Danach schloss sich eine posttraumatische Belastungsstörung in der Dauer von mehreren Monaten an. Nach einem halben Jahr war diese Störung - so der OGH - „einigermaßen gut beherrschbar“.
„20.000 Euro keine niedrige Summe“
Im Hinblick darauf erscheint dem OGH ein Trauerschmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro „nicht niedrig“, auch wenn in einem vergleichbaren Fall die Eltern eines bei einem Verkehrsunfall getöteten 18-Jährigen im Vorjahr 25.000 beziehungsweise 30.000 Euro zugebilligt bekamen.
Die Höchstrichter verweisen darauf, dass der Sohn des ums Leben gekommenen Vaters offenbar keiner Psychotherapie bedurfte, weshalb sie es für gerechtfertigt hielten, diesem dieselbe Summe zuzuerkennen wie einer Frau, die 2002 ein Trauerschmerzensgeld von 20.000 Euro erhalten hatte. Diese sei immerhin „in Depressionen verfallen“ und habe sich einer Psychotherapie mit 33 Gesprächsterminen unterziehen müssen.