Entschädigung für Flugzeugverspätung
Von München ins türkische Antalya hätte im Sommer 2013 die Reise gehen sollen.
Ausgleichsleistung
Nach der EU-Fluggastrechteverordnung steht Fluggästen bei einer Flugverspätung von mehr als drei Stunden eine Entschädigung zu. Die Höhe ist von der Flugdistanz abhängig. Bei einer Strecke von München nach Antalya sind es 400 Euro pro Person.
Doch nach dem Start änderte die Maschine der Condor, in der auch 14 Oberösterreicher saßen, den Kurs und landete in Frankfurt.
Verzögerung nicht zumutbar
Angeblich gab es einen technischen Defekt, so die Airline. Und dieser befreie sie von Entschädigungszahlungen, war man bei der Fluglinie der Meinung. Man weigerte sich deshalb, die berechtigten Ansprüche von 400 Euro pro Passagier abzugelten. Die Konsumentenschützer der Arbeiterkammer zogen daraufhin für die 14 Oberösterreicher vor Gericht.
Denn: Ein technischer Defekt entbinde eine Fluglinie nur dann von der Entschädigungspflicht, wenn dieser Defekt als außergewöhnlicher Umstand zu werten sei. Und selbst dann müsse die Airline beweisen, dass es trotz aller zumutbarer Maßnahmen nicht möglich war, die Flugverspätung zu vermeiden, so die Konsumentenschützer. Für die Fluggäste war die Verzögerung nicht zumutbar. Erst mit neun Stunden Verspätung kamen sie in einer Ersatzmaschine nach Antalya.
Kein Einzelfall
Dies sei kein Einzelfall, heißt es bei der Arbeiterkammer. Viele Fluglinien würden die Rechte der Konsumenten aus der Fluggastverordnung ignorieren und auf dem Standpunkt stehen, wer seine Ansprüche durchsetzen wolle, müsse klagen.
Die Konsumentenschützer schrecken vor weiteren Musterprozessen nicht zurück. Denn die Entschädigungszahlungen sollen nicht nur die den Konsumenten entstandene Unannehmlichkeit abgelten, sondern auch einen Kostendruck gegenüber Fluglinien ausüben, künftig Annullierungen, Verspätungen und Nichtbeförderungen zu vermeiden, heißt es.