Gutschein-Urteil: WK fordert Aufklärung

Die Wirtschaftskammer sieht nach dem OGH-Urteil zur Gültigkeit von Gutscheinen mehr Rechtsunsicherheit für Handelsunternehmen und Gastronomen sowie auch für Konsumenten. Gefordert ist eine einheitliche Richtlinie.

Der Geschäftsführer der WKÖ-Bundessparte Handel, Rene Tritscher, will nun den OGH-Entscheid analysieren und in den nächsten Wochen den Unternehmern eine Vorgangsweise empfehlen, da die derzeitige Situation nicht befriedigend sei.

Keine konkrete Dauer

Das Höchstgericht stellte nämlich fest, dass die Befristung von Thermengutscheinen auf zwei Jahre unzulässig ist - mehr dazu in OGH-Urteil: Gutscheine 30 Jahre gültig (ooe.ORF.at; 9.8.12). Um eine Grundsatzentscheidung handelt es sich dabei aber nicht, denn wie lange ein Kupon mindestens einlösbar sein muss, hat der OGH nicht konkretisiert. Wenn kein Ablaufdatum draufsteht, ist ein Gutschein 30 Jahre gültig. Laut Tritscher hat es vor einigen Jahren auch ein OGH-Urteil gegeben, das eine Befristung auf fünf Jahre für gültig erklärt.

„Entscheidung trifft uns nicht“

Die verklagte Online-Plattform, die Gutscheine für Thermenbesuche verkauft, reagierte allerdings gelassen auf die Klage. „Uns trifft die Entscheidung praktisch nicht“, sagte Martin Pühringer, Co-Gründer und -Geschäftsführer von Webhotels am Freitag gegenüber der APA. In den Anfangsjahren habe man eine „kleine Gebühr“ für die Verlängerung von Gutscheinen verlangt, aber das gebe es schon lange nicht mehr, so Pühringer - mehr dazu in Beklagte Firma reagiert gelassen auf Gutscheinurteil (help.ORF.at).

Kontrolle von Internet-Gutscheinportalen

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) will vor allem auch Internet-Gutscheinportale wie DailyDeal oder Groupon kontrollieren. Diese verkaufen zum Beispiel Kupons für verbilligte Speisen in Restaurants, Friseurbesuche oder auch Zähnebleichen. Nicht selten passiert es, dass so viele Gutscheine an den Mann und Frau gebracht werden, dass sich die Unternehmer vor lauter Schnäppchenjägern nicht mehr retten können - mehr dazu in VKI: Rechtslage nach Gutscheinurteil weiter unklar (help.ORF.at).

Speziell Gastronomen mussten erkennen, dass sie letztendlich kein Geschäft mich den Kupons machen - wenn nämlich alle Gutscheinkäufer zwecks Aktionsmenü gleichzeitig ins Lokal kommen und so alle Plätze besetzen respektive Stammgäste vergraulen. Um das zu verhindern, werden die Kupons oft mit mehrerlei Einschränkungen versehen. Manchmal sind die Gutscheine nur wenige Monate einlösbar.

Musterbrief der Arbeiterkammer für alte Gutscheine

Wer noch alte Gutscheine daheim liegen hat, kann mittels Musterbrief der Arbeiterkammer Oberösterreich versuchen, die Einlösung oder Rückzahlung des Werts zu fordern. „Wenn das nicht gelingt, wird die AK unterstützen“, sagte VKI-Chefjurist Peter Kolba.

Konkurs oder Eigentümerwechsel

Geht eine Firma pleite, ist der Gutscheinwert „de facto“ futsch. Denn bei kleinen Beträgen macht es laut dem VKI-Juristen „wenig Sinn“, die Forderung im Konkursverfahren anzumelden, zumal die Quote oft nur zehn Prozent betrage. Bei Eigentümerwechsel oder Umbenennung einer Firma hingegen „muss man sich sehr genau ansehen, wie der Unternehmensübergang erfolgt ist“, so Kolba. Bei einer „echten Rechtsnachfolge“ müssen Gutscheine weiterhin angenommen werden.

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