Diskriminierung in Welser Disco
Innerhalb einer Frist hat der Diskobetreiber nun Zeit, die Vorschläge der Kommission umzusetzen, sonst droht eine Klage.
In der Nacht auf den 29. Jänner 2011 will eine etwa 15-köpfige Gruppe die Welser Disko „Fifty Fifty“ besuchen. Zwei jungen Männern wird der Einlass verwehrt. Einer von ihnen ist der 24-jährige Tischler Stephen, der ursprünglich aus Ghana in Westafrika stammt: „Am Anfang hat der Mann gesagt, er kenne uns nicht. Zum Schluss hat der Cheftürsteher gesagt, dass ein paar Schwarze da waren, die Probleme gemacht haben. Deshalb lassen wir keine Schwarzen rein.“
Der Linzer Rechtsanwalt Wilhelm Deutschmann vertritt den Diskobetreiber. Er sagt: „Es hat eine Schlägerei gegeben, einige Zeit vor diesem Vorfall. Und die beiden Antragsteller haben von meinem Mandanten ein Hausverbot bekommen.“
Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz
Die Gleichbehandlungskommission des Bundeskanzleramts hat die Angelegenheit geprüft: Es liege eine Diskriminierung und damit ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz vor.
Der Welser Rechtanwalt Heinrich Oppitz vertritt die beiden jungen Männer: „Für mich ist die Entscheidung sehr eindeutig ausgefallen. Aus meiner Sicht, und das steht auch in dieser Entscheidung drinnen, ist die Darstellung der Gegenseite rein als Schutzbehauptung zu qualifizieren.“
Hinweis auf der Internetseite
Die Kommission fordert den Diskobetreiber auf, einen Hinweis auf das Gleichbehandlungsgesetz auf der Internetseite zu veröffentlichen und Schadenersatz zu leisten, der „abschreckend“ sein soll.
Dessen Anwalt verweist auf bereits bestehende Hinweise und sieht keinen Handlungsbedarf: „Ich bin der Meinung, dass wir derzeit alles gemacht haben, um eben diesen Empfehlungen nachzukommen. Ob geklagt wird oder nicht, das bleibt abzuwarten“, so Deutschmann.
Sollte der Diskobetreiber die Vorschläge der Kommission nicht innerhalb von zwei Monaten umsetzen, droht eine Klage am Landesgericht in Wels.